"hilfe für die opfer" 2 menschen und meinungen das parlament - nr. 18-19 - 02. mai 2016 herausgeber deutscher bundestag platz der republik 1, 11011 berlin mit der ständigen beilage aus politik und zeitgeschichte issn 0479-611 x (verantwortlich: bundeszentrale für politische bildung) anschrift der redaktion (außer beilage) platz der republik 1, 11011 berlin telefon (030)227-30515 telefax (030)227-36524 internet: http://www.das-parlament.de e-mail: redaktion.das-parlament@ bundestag.de chefredakteur jörg biallas (jbi) verantwortliche redakteure claudia heine (che) alexander heinrich (ahe), stellv. cvd michael klein (mik) claus peter kosfeld (pk) hans krump (kru), cvd hans-jürgen leersch (hle) johanna metz (joh) sören christian reimer (scr) helmut stoltenberg (sto) alexander weinlein (aw) fotos stephan roters redaktionsschluss 29.april 2016 druck und layout frankfurter societäts-druckerei gmbh kurhessenstraße 4–6 64546 mörfelden-walldorf anzeigen-/vertriebsleitung frankfurter societäts-medien gmbh klaus hofmann (verantw.) frankenallee 71–81 60327 frankfurt am main leserservice/abonnement frankfurter societäts-medien gmbh vertriebsabteilung das parlament frankenallee 71–81 60327 frankfurt am main telefon (069)7501-4253 telefax (069)7501-4502 e-mail: parlament@fs-medien.de anzeigenverkauf, anzeigenverwaltung, disposition frankfurter societäts-medien gmbh anzeigenabteilung frankenallee 71–81 60327 frankfurt am main telefon (069)7501-4253 telefax (069)7501-4502 e-mail: anzeigenservice@fs-medien.de abonnement jahresabonnement 25,80 €; für schüler, studenten und auszubildende (nachweis erforderlich) 13,80 € (im ausland zuzüglich versandkosten) alle preise inkl. 7% mwst. kündigung jeweils dreiwochen vor ablauf des berechnungszeitraums. ein kostenloses probeabonnement für vier ausgaben kann bei unserer vertriebsabteilung angefordert werden. namentlich gekennzeichnete artikel stellen nicht unbedingt die meinung der redaktion dar. für unverlangte einsendungen wird keine haftung übernommen. nachdruck nur mit genehmigung der redaktion. für unterrichtszwecke können kopien in klassenstärke angefertigt werden. „das parlament“ ist mitglied der informationsgesellschaft zur feststellung der verbreitung von werbeträgern e.v. (ivw) für die herstellung derwochenzeitung „das parlament“ wird ausschließlich recycling-papier verwendet. nicht weit genug contra l ange wurde um eine verschärfung des sexu- alstrafrechtes gerungen – nun endlich soll mit dem gesetzesentwurf eine strafbar- keitslücke geschlossen werden. denn nach bisherigem recht liegen eine vergewaltigung oder sexuelle nötigung nur in drei fällen vor: wenn ge- walt angewendet, das opfer bedroht oder die schutzlose lage des opfers ausgenutzt wurde. künftig soll es sich auch um eine vergewaltigung handeln, wenn der täter das opfer überrascht hat und es sich gar nicht wehren konnte. der entwurf für eine neufassung der paragrafen 177 und 179 im strafgesetzbuch ist natürlich erst einmal begrüßenswert, denn endlich tut sich et- was. lang genug wurde um eine neuauflage ge- rungen. alles ist besser als der jetzige zustand, bei dem eine vergewaltigung nur strafbar ist, wenn sich die frau auch entsprechend gewehrt hat. nur leider geht der regierungsentwurf nicht weit genug. dadurch wird eine chance vertan, den ver- gewaltigungsparagraphen grundlegend zu refor- mieren. schon lange fordern frauenverbände, je- den nicht einvernehmlichen sex unter strafe zu stellen. das „nein“ einer frau muss zur strafver- folgung ausreichen, wenn ein mann es missach- tet. doch das leistet die novelle nicht. noch immer muss die frau darlegen, warum sie sich nicht ge- wehrt hat. dabei sollte nicht das verhalten des opfers relevant für die strafbarkeit sein, sondern das des täters. nur das wäre ein klares signal. damit würde deutschland auch die istanbul-kon- vention von 2011 zur verhütung und bekämpfung von gewalt gegen frauen erfüllen, nach der jede „nicht einverständliche, sexuell bestimmte hand- lung“ strafbar ist. mit dem aktuellen entwurf er- füllt sie sie nicht. mehr zum thema der woche auf den seiten 1 bis 3. kontakt: gastautor.das-parlament@bundestag.de melanie reinsch, dumont- hauptstadtredaktion ©hansrichardedinger/blzgastkommentare chance auf grosse sexualstrafrechtsreform? zeit zum ändern pro k ein gesetz kommt aus dem bundestag so heraus, wie es eingebracht worden ist“ – die berühmte struck’sche regel wird ger- ne benutzt, um kritik an einem gesetzent- wurf den wind aus den segeln zu nehmen. dass die kritikpunkte dann im parlamentarischen ver- fahren auch tatsächlich aufgenommen werden, ist damit aber keinesfalls gesagt. oft werden nur noch kleinigkeiten geändert. diesmal aber, beim sexualstrafrecht, könnte das anders sein. denn der gesetzentwurf von justizminister heiko maas (spd) widerspricht nicht nur europäischen stan- dards, er wird zudem noch nicht einmal von den koalitionsparteien unterstützt. „nein heißt nein“, auf diese formel lässt sich die istanbul-konvention des europarats bringen. er- klärt eine frau, keinen sex zu wollen, und der mann missachtet dies, nennt man das vergewalti- gung. in maas‘ gesetzentwurf dagegen muss die frau aus irgendeinem pathologischen grund erst- mal „widerstandsunfähig“ sein. über diese grün- de wird dann vor gericht gefeilscht. war sie in so schlechter psychischer verfassung, dass sie sich nicht wehren konnte? war die drohung eindeutig genug? das ist das gegenteil von „nein heißt nein“, es ist „nein heißt nichts, wenn die frau sich nicht selbst schützt, außer in bestimmten fäl- len“. das nimmt frauen weiterhin nicht ernst. zum glück ist das in allen parteien erkannt wor- den, auch die union möchte den gesetzentwurf verändern. maas aber sieht beweisprobleme. ja, klar, ein „nein“ macht keine blauen flecke. aber viele prozesse beruhen auf aussagen, die ein ge- richt bewerten muss. frauen jedoch generell schon mal lügen zu unterstellen und deshalb ein gesetz nicht zu ändern, damit ist im jahr 2016 nicht mehr durchzukommen. heide oestreich, rundfunk berlin-brandenburg ©privat bisher führt eine vergewaltigung oft zu keiner verurteilung oder gar nicht erst zu einem prozess, weil die gesetzlichen merkmale einer straftat nicht erfüllt wa- ren. welche fälle sind das? es geht hier um konstellationen, in denen keine gegenwehr geleistet wurde und auch das weitere merkmal der schutzlosen lage nicht erfüllt wird. etwa wenn das opfer aus rücksicht auf schlafende kinder auf gegen- wehr verzichtet oder einfach aus angst da- vor, was passiert, wenn man sich wehrt. da- durch, dass all diese fälle die jetzigen vo- raussetzungen nicht erfüllen, sind die über- griffe, auch wenn sie gegen den erklärten willen des opfers passieren, keine strafbare vergewaltigung. eigentlich konterkariert das die ziele der letzten großen reform 1997, die ja gerade die vergewaltigung in der ehe anderen fällen gleichstellte. wenn dann aber die tatbestandsmerkmale so gefasst sind, dass sie typische konstellationen einer vergewaltigung in der ehe nicht erfassen, ist das damalige ziel der reform nicht erreicht worden. die reform des vergewaltigungs-para- grafen soll solche strafbarkeitslücken schließen. wie soll das geschehen? da gibt es zwei herangehensweisen. die ei- ne ist, typische konstellationen, in denen strafwürdige übergriffe gegen oder ohne den willen des opfers erfolgen, gezielt zu erfassen. das ist die herangehensweise des regierungsentwurfs. er erfasst vor allem die situationen, in denen der übergriff so über- raschend erfolgt, das das opfer gar keinen entgegenstehenden willen bilden konnte, oder sich das opfer nicht wehrt, weil es ein übel befürchtet, wenn es dem willen des täters nicht nachgibt. zudem schließt der entwurf eine lücke beim schutz von men- schen, die sich aufgrund einer behinderung nicht wehren können. hier ist bisher die strafandrohung deutlich niedriger als bei der vergewaltigung anderer personen. dass das jetzt gleichgestellt wird, war längst über- fällig. im gesetzentwurf der linken steht, dass alles strafbar ist, was „gegen den er- kennbaren willen einer anderen person“ geschieht. das ist der zweite ansatz, strafbarkeitslü- cken zu schließen. es ist ganz klar, dass in keiner situation ein mensch berechtigt ist, sich über den erklärten willen des anderen hinwegzusetzen und ihn zu sexuellen hand- lungen zu zwingen. die aufgabe ist nun, zu prüfen, wie wir das am besten ins strafrecht übertragen. zudem gilt es, der istanbul-kon- vention zu genügen, die von uns verlangt, jede nicht einvernehmliche sexuelle hand- lung unter strafe zu stellen. ich denke, dass wir hier offen in die parlamentarischen be- ratungen einsteigen müssen. einige frauenorganisationen bekla- gen, dass mit der formulierung im regie- rungsentwurf noch längst nicht alle schutzlücken geschlossen würden. haben sie da auch ihre zweifel? ich erlebe, dass der grundsatz „nein heißt nein“ keine einschränkung verträgt, auch nicht im strafrecht. dafür spricht die funkti- on des strafrechts, klarzumachen, wo eine strafwürdige handlung gesehen wird, und zwar so, dass es auch verstanden wird. aller- dings gibt es auch für die andere herange- hensweise durchaus fachliche gründe. aus der rechtspraxis wird gesagt, dass man an- knüpfungspunkte braucht wie den des be- fürchteten übels und der überraschenden situation, um ein strafbares verhalten des täters feststellen zu können. sonst gebe man den opfern steine statt brot, weil das konkrete nein in der situation des sexuellen übergriffs besonders schwer zu beweisen sei. in der letzten silvesternacht in köln kam es zu massenhaften sexualisierten übergriffen auf frauen, meist in form von begrapschen. danach waren viele überrascht, dass ein großer teil der dort begangenen taten nicht strafbar ist. es liegt auf der hand, dass ein solcher übergriff, auch wenn er bisher unterhalb der schwelle einer sexuellen nötigung liegt und von den gerichten bisher überwie- gend nicht als strafbar bewertet wird, schon sehr traumatisierend wirken kann und deshalb auch strafwürdig ist. durch die kölner ereignisse ist das besonders in den fokus geraten. warum ist dann im jetzt eingebrach- ten regierungsentwurf nichts dazu zu fin- den? der regierungsentwurf war damals schon fertig. wir drängen aber darauf und sehen auch gute chancen, dass hier im laufenden gesetzgebungsverfahren noch nachgebessert wird. aus meiner sicht sollte man hierzu ei- nen eigenen straftatbestand formulieren, zum beispiel den der tätlichen sexuellen be- lästigung. ich könnte mir vorstellen, dass sich das strafmaß an der tätlichen beleidi- gung orientiert. sie wurde bisher auch von einigen gerichten herangezogen, um solche übergriffe zu sanktionieren, was aus meiner sicht aber nicht passt, weil es hier nicht um die würde der frau, sondern um ihre sexu- elle selbstbestimmung geht. selbst wenn ein entsprechender straf- tatbestand eingeführt wird: die taten in köln wurden aus einer gruppe heraus ver- übt, weshalb dem einzelnen kaum eine konkrete tat nachzuweisen ist. lässt sich dieses dilemma auflösen? vieles lässt sich lösen, wenn man es will. es gibt eine parallele strafnorm im fall der schlägerei, bei der ja auch häufig nicht ge- nau zuzuordnen ist, welcher schlag von wem stammt, und die dennoch eine be- strafung beteiligter ermöglicht. im fall des grapschens müssen wir uns genau an- schauen, ob hier eine vergleichbare rege- lung gebraucht wird. wenn sich das he- rausstellt, sollten wir auch diese lücke schließen. ein problem wird immer bleiben. es gibt bei sexualisierten taten meist keine zeugen und kaum indizien, so dass aussa- ge gegen aussage steht. müssen wir uns damit abfinden, dass viele taten unge- sühnt bleiben? das ist gerade bei vergewaltigungen schwer auszuhalten, weil für das opfer eine solche tat ein unermesslicher einschnitt ist. aber gerade bei solchen taten liegt es in der na- tur der sache, dass häufig kein objektives be- weismittel vorhanden ist. dieser befund lässt sich auch nur schwer durch eine gesetz- liche änderung aushebeln. der vorschlag, hier am beweisrecht etwas zu ändern, ist aus meiner sicht nicht gangbar. im strafrecht ist der grundsatz „in dubio pro reo“, im zwei- fel für den angeklagten, absolut gesetzt und unabdingbar. auch für den beschuldigten geht es um sehr viel, und man darf nicht vernachlässigen, dass es auch falschanzei- gen gibt. sie sprechen hier die forderung an, im zweifel der aussage des mutmaßlichen opfers mehr gewicht beizumessen. das halten sie nicht für vereinbar mit unserer rechtsordnung. der weg, denn man gehen kann, ist, die stellung des opfers oder seine psychische stärke zu unterstützen, indem man ihm ei- ne hilfe zur seite stellt. den opfern wird im prozess noch einmal viel zugemutet. ih- nen wird von den verteidigern der täter vieles unterstellt, sie müssen harte verneh- mungen über sich ergehen lassen. da kann eine psychosoziale prozessbegleitung den entscheidenden unterschied machen, die das opfer fachkundig darin bestärkt, seine schilderung der dinge glaubhaft und glaubwürdig vorzutragen. dies kann den grundstein dafür legen, dass das gericht zu der überzeugung kommt, dass der täter die tat begangen hat. wäre eine solche unterstützung jetzt schon möglich? dazu haben wir gerade im vergangenen jahr eine verbesserung ins gesetz gebracht, die ab 2017 vor allem zugunsten von kindern und jugendlichen gilt, aber bei sexualdelik- ten auch zugunsten von erwachsenen heran- gezogen werden kann. das gespräch führte peter stützle. t elisabeth winkelmeier-becker (53) ist rechtspolitische sprecherin der cdu/csu-fraktion. dem bundestag gehört die richterin seit 2005 an. © marcus witte »hilfe für die opfer« recht elisabeth winkelmeier- becker (cdu) fordert, tätliche sexuelle übergriffe unter strafe zu stellen weiterführende links zu den themen dieser seite finden sie in unserem e-paper parlamentarisches profil die rechtspolitikerin: katja keul k atja keul ist unzufrieden mit dem regierungs-vorstoß zur än- derung des sexualstrafrechts. „dieser gesetzentwurf ist völlig ungeeignet, das ziel nach der istanbul-konvention zu errei- chen, wonach alle nicht einvernehmlichen sexuellen handlun- gen unter strafe gestellt werden sollen“, sagt die rechtspolitische sprecherin und obfrau der grünen-fraktion. unabhängig von der fra- ge der nötigung oder des widerstands des opfers. es sei ein großer fehler, dass sich justizminister heiko maas (spd) an „das eigentliche problem“, den vergewaltigungstatbestand nach § 177 des strafge- setzbuches (stgb), „gar nicht herantraut“. stattdessen gehe maas an die „ohnehin missglückte norm“ des § 179 stgb zum „sexuellen missbrauch widerstandsunfähiger personen“ heran. „die große koalition schafft es nicht, sich beim sexuellen missbrauch von der frage des widerstands zu lösen“, kritisiert keul. der tatbe- stand im gesetzesentwurf von maas enthalte in jeder variante das wort „widerstand“. keul: „was wir brauchen, ist ein neuer grundtat- bestand, wonach alle sexuellen handlungen entgegen dem willen des opfers unter strafe gestellt werden.“ dies beinhalte der gesetzent- wurf der grünen-fraktion zu § 177, der bereits im oktober 2015 im bundestag in erster lesung behandelt wurde. das opfer solle nicht mehr erläutern müssen,warum es keinenwiderstand gegen dieverge- waltigung geleistet habe. solche vorschriften gingen an der realität vor allem im häuslichen oder verwandten-bereich oder bei den soge- nannten „überraschungsfällen“ vorbei, sagt die grünen-politikerin. katja keul, von beruf rechtsanwältin, macht sich keine illusionen, dass auch bei einer realisierung der grünen-pläne bei sexualdelikten die beweisführung vor gericht schwierig bleibe. mit einem neuen grund- tatbestand werde sich die niedrigeverurteilungsquote nicht unbedingt erhöhen, räumt die 46-jährige aus niedersachsen ein. gleichwohl ge- he es hier nicht um symbol-gesetzgebung. „wichtig ist die strafan- drohung bei jedweden sexualtaten entgegen dem erkennbaren willen des opfers.“ der gesetzgeber dürfe nicht weiter „willkürliche lücken schaffen“, mahnt keul. dadurch könnten immer noch schwere verbre- chen auf basis des derzeitigen tatbestands nicht verfolgt werden. se- xuelle opfer blieben in deutschland auch nach einer novelle auf der basis der maas-pläne nur partiell geschützt. „wir wollen den umfas- senden schutz“, sagt keul. sie plädiert dafür, die einzelvorschriften zur sexuellen gewalt im stgb sinnvoll zusammenzuführen. auch sexuelle belästigungen wie das „grapschen“, nach den vorfällen in der kölner silvesternacht groß in der debatte, seien durch die grünen-ideen ab- gedeckt. im entwurf von minister maas ist dies noch nicht erfasst. an spekulationen, warum maas trotz kritik an seinen plänen festhal- te, will sich keul nicht beteiligen. es sei schon frappierend gewesen, dass der im sommer 2015 präsentierte entwurf des justizministers ein halbes jahr im kanzleramt auf eis gelegen habe. hoffnung macht der grünen-rechtspolitikerin, dass auch in teilen der unions-fraktion moniert werde, der maas-entwurf sei ungeeignet, die istanbul-kon- vention des europarats gegen gewalt gegen frauen umzusetzen. „der justizminister kann sich angesichts der unzulänglichkeiten sei- nes entwurfs nicht hinter der union verstecken“, sagt katja keul. die gebürtige berlinerin sitzt seit 2009 im bundestag. in jungen jah- ren kam sie durch stationen ihres vaters, eines lehrers, viel im aus- land herum. so besuchte keul anfang der 1970er jahre einen algeri- schen kindergarten und in den 1980ern schulen in genf. ein schüler- austauschjahr in florida rundet das bild der früh weitgereisten ab. heimatlicher anker blieb aber immer das niedersächsische, wo ihr va- ter herstammt. in nienburg an der weser machte sie das abitur, seit dem jura-studium in heidelberg und referendariat im land branden- burg arbeitet die dreifache verheiratete mutter als anwältin in nieder- sachsen, seit 2000 mit eigener kanzlei in marklohe bei nienburg. kat- ja keul ist seit ihrem bundestagseinzug eine der parlamentarischen fraktions-geschäftsführerinnen. nach jahren im verteidigungsaus- schuss sitzt sie seit 2013 im rechtsausschuss – für eine kleine frakti- on wie die grünen angesichts derthemenbreite und gesetzesfülle aus der regierung „nur mit viel fleiß zu stemmen“, wie keul bekennt. aber der politikerin macht die arbeit viel spaß und so will sie auch 2017 wieder ins parlament einziehen. hans krump t ..................................................................................................................................................... »dieser gesetzentwurf ist völlig ungeeignet, alle nicht einvernehmlichen sexuellen handlungen unter strafe zu stellen.« ©dbt/achimmelde