4 INNENPOLITIK Das Parlament - Nr. 17-18 - 26. April 2021 Schutz vor Feindeslisten RECHT II Bedrohliche Verbreitung persönlicher Daten Einen besseren Schutz gegen sogenannte Feindeslisten sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/28678) vor, der ver- gangene Woche in erster Lesung beraten wurde. Erreicht werden soll dies durch eine Änderung des Strafgesetzbuches. Der Be- griff „Feindeslisten“ steht für Sammlungen von persönlichen Daten, vor allem Adres- sen, die vorwiegend im Internet verbreitet und mit Drohungen verbunden sein kön- nen. Die Existenz solcher Listen führe zu einer erheblichen Verunsicherung, heißt es in dem Entwurf. Die Betroffenen, meist politisch oder gesellschaftlich engagierte Personen, empfänden die Nennung auf solchen Listen als einschüchternd, weil sie befürchteten, Opfer von Straftaten zu wer- den. Zunehmende Verrohung Vor dem Hinter- grund der zunehmenden Verrohung in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung und im politischen Diskurs bei zugleich stei- genden Fallzahlen politisch motivierter Straftaten, insbesondere im Bereich der Hasskriminalität und aus dem extremisti- schen Spektrum, hätten „Feindeslisten“ ei- ne bedrohliche Wirkung. Im Ergebnis kön- ne dies dazu führen, dass sich engagierte Personen aus dem politischen und gesell- schaftlichen Diskurs zurückzögen. Von den bestehenden Strafvorschriften wird dieses Phänomen laut Entwurf bisher kaum erfasst. Vorgesehen ist daher die Ein- führung eines neuen Paragrafen 126a, der als Strafrahmen für das Verbreiten allge- mein zugänglicher Daten Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor- sieht. Das Verbreiten nicht allgemein zu- gänglicher Daten soll mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen ge- ahndet werden. Justiz-Staatssekretär Christian Lange (SPD) verwies auf den Zusammenhang des Ent- wurfs mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität und betonte, dass damit Strafbarkeitslü- cken geschlossen würden. Zugleich stelle sich die Bundesregierung an die Seite der- jenigen, die sich für das demokratische Ge- meinwesen einsetzten. Die Vorlage wurde zusammen mit einem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zum Thema (19/28777) in den Rechtsausschuss überwiesen. mwo T Strafe für Cyberstalking RECHT III Unbefugter Zugriff auf persönliche Konten Stalking, also das unbefugte Nachstellen einer anderen Person, soll leichter bestraft werden können. Das sieht ein Gesetzent- wurf der Bundesregierung (19/28679) vor, mit dem der Nachstellungs-Paragraf 238 im Strafgesetzbuch ausdrücklich auf das Cyberstalking, also Stalking mit digitalen Hilfsmitteln, ausgeweitet werden soll. Über die Vorlage beriet der Bundestag am Don- nerstag in erster Lesung und überwies sie anschließend in den Rechtsausschuss. Rote Karte Der Entwurf sieht vor, dass zu unbestimmte Tatmerkmale zugunsten ei- nes verbesserten Opferschutzes ersetzt wer- den und die Strafandrohung für besonders schwere Fälle erhöht wird. In den Paragra- fen sollen typische Formen des Cyberstal- kings aufgenommen werden. Da Cyberstalking von Tätern neben klassi- schen Nachstellungsmethoden eingesetzt werde, müsse kein gesonderter Tatbestand geschaffen werden. Den Stalkerinnen und Stalkern müsse früh die rote Karte gezeigt werden, um noch schlimmere Taten zu ver- hindern, sagte Justiz-Staatssekretär Christi- an Lange (SPD) in der Beratung. Wie es in dem Entwurf heißt, vereinfacht der techni- sche Fortschritt den Tätern ihr Vorgehen in zunehmendem Maß. Über sogenannte Stalking-Apps beziehungsweise Stalking- ware könnten Täter auch ohne vertiefte IT- Kenntnisse unbefugt auf E-Mail- oder Soci- al-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozial- leben ausspähen. Cyberstalking erfolge aber nicht nur durch den unbefugten Zugriff auf Daten des Op- fers, sondern auch dadurch, dass Täter un- ter Vortäuschung der Identität eines Opfers Konten in sozialen Medien anlegen und unter dem Namen des Opfers abträgliche Erklärungen oder Fotos veröffentlichen. Beim Bundesamt für Sicherheit in der In- formationstechnik heißt es dazu, Stalking- Apps könnten dazu verwendet werden, um Chat-Nachrichten, SMS oder den Standort der Person auf den Computer des Täters zu übermitteln. Um solche Anwendungen zu installieren, werde in der Regel nur kurz Zugriff auf das zu überwachende Gerät be- nötigt. Anschließend sei für das Opfer nicht zu erkennen, dass es ausspioniert werde. mwo T Hinweise von Insidern SPORT Anti-Doping-Gesetz erhält Kronzeugenregelung Mit dem Anti-Doping-Gesetz ist im De- zember 2015 erstmals eine Strafbarkeit für Leistungssportler geschaffen worden, die Dopingmittel oder Dopingmethoden an- wenden. Ihnen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafen. Die ge- werbsmäßige Herstellung oder der Handel mit Dopingmitteln sowie die Abgabe an Jugendliche kann mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren bestraft werden. Die ganz großen Ermittlungserfolge gab es nach Einführung des Gesetzes aber offen- bar nicht. Seit Inkrafttreten sei nur eine ge- ringfügige Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings geführt worden, schreibt die Bundesregierung in ihrem vergangene Wo- che erstmals beratenen Novellierungsent- wurf (19/28676). Mit ihm soll das Anti- Doping-Gesetz um eine Kronzeugenrege- lung ergänzt werden. Gefordert wurde dies schon lange. Bei ei- ner Expertenanhörung des Sportausschus- ses im Oktober 2019 gab es ein Votum da- für. Der Ende 2020 vorgelegte Evaluations- bericht zum Anti-Doping-Gesetz kommt zu demselben Schluss. Ermittlungen in Doping-Fällen, darauf ver- weist die Bundesregierung in ihrem Ent- wurf, seien in besonderer Weise auf Infor- mationen von Sportlern und ihrem Um- feld angewiesen, da es sich meist um ge- schlossene Strukturen handele, „in denen nur schwer ohne Insiderinformationen er- mittelt werden kann“. Ziel der Kronzeugen- regelung sei es deshalb, „einen stärker sichtbaren Anreiz“ für dopende Leistungs- sportler zu schaffen, Informationen über andere dopende Sportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben. Dazu soll in Anlehnung an Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes, eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmil- derung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe einge- führt werden. Diese Regelung, so hofft die Regierung, soll den Tätern gut sichtbar und verständlich zeigen, „dass Aufklärungs- und Präventionshilfe im Anwendungsbe- reich des Anti-Doping-Gesetzes honoriert wird“. Um Missbrauch vorzubeugen, sind erhöhte Strafen für wahrheitswidrige Anga- ben geplant. hau T Wünsche und Werte RECHT I Erste Orientierungsdebatte für eine Neuregelung der Suizidhilfe. Mehrere Vorschläge werden diskutiert Etliche Patienten haben einen Antrag auf Aushändigung eines tödlich wirkenden Medikaments gestellt, aber die Rechtslage ist komplex. © picture-alliance/Winfried Rothermel Die vom Bundestag 2015 beschlossene Neurege- lung der Sterbehilfe hat gerade einmal fünf Jahre gehalten. Dann erklärte das Bundesverfassungsge- richt im Februar 2020 das Verbot der ge- schäftsmäßigen Sterbehilfe und damit den Paragrafen 217 Strafgesetzbuch für nichtig. Die Regelung verletze das Recht auf selbst- bestimmtes Sterben, erklärten die Richter. Nun steht das Thema wieder auf der Tages- ordnung des Parlaments. Vergangene Wo- che tauschten die Abgeordneten in einer Vereinbarten Debatte erstmals ihre Vorstel- lungen für eine Reform aus. Bundestagsvizepräsidentin Petra Pau (Lin- ke) warb zu Beginn für eine offene Diskus- sion. Bei dem Thema spielen Parteizugehö- rigkeiten traditionell eine geringere Rolle, weshalb wie schon 2015 mit konkurrieren- den Gruppenanträgen gerechnet wird. Es gibt mittlerweile mehrere Initiativen: eine von der CDU, eine von FDP, SPD und Lin- ken sowie eine von den Grünen. Persönlichkeitsrecht Das Gericht hatte in seiner Urteilsbegründung erklärt, das Per- sönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hil- fe Dritter zurückzugreifen. Diese Entschei- dung sei als ein Akt autonomer Selbstbe- stimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren, hieß es. Der Gesetzgeber kön- ne die Suizidhilfe gleichwohl regulieren. Es müsse aber sichergestellt werden, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbe- stimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibe. Suizidhilfe Die Initiative der CDU um Ansgar Heve- ling und den früheren Bundesgesundheits- minister Hermann Gröhe will, dass ge- schäftsmäßige grundsätzlich strafbar sein soll. „Dort, wo es um die au- tonome Entscheidung des Einzelnen geht, muss dessen Autonomie geschützt wer- den“, sagte Heveling in der Debatte. Er hal- te es daher für richtig, die geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung grundsätzlich un- ter Strafe zu belassen, wie vom Bundestag 2015 be- schlossen. Das Bundesver- fassungsgericht lasse diesen Weg ausdrücklich offen. Es sei Aufgabe des Gesetzge- bers, nur dort eine Rechtfer- tigung zuzulassen, wo die tatsächliche Autonomie der Entscheidung des Einzel- nen zuverlässig festgestellt werden könne. Beratungsangebot Katrin Helling-Plahr (FDP) beton- te, dass der Gesetzgeber einen selbstbe- stimmten Sterbewunsch nicht nur respek- tieren, sondern sich an die Seite der Men- schen stellen sollte, die selbstbestimmt sterben wollten. Der Bundestag solle des- halb ein verständliches und umfassendes Suizidhilfegesetz auf den Weg bringen. Dieses müsse ein flächendeckendes, nie- derschwelliges, hochwertiges, umfassendes und bevormundungsfreies Beratungsange- bot beinhalten, das es jedem, der sich aus freiem Willen zum Freitod entschließe, er- mögliche, Suizidhilfe in Anspruch zu neh- men. Zwar müssten Sicherungen ergriffen werden, „aber wir dürfen unsere eigenen Moralvorstellungen nicht über die indivi- »Die Entscheidung des Einzelnen muss geschützt werden.« Ansgar Heveling (CDU) sagte duelle Selbstbestimmung stellen“, Helling-Plahr. Petra Sitte (Linke) erklärte, es müsse auch die Frage geklärt werden, wie Sterbewillige nach Beratungen legal an ein tödlich wir- kendes Medikament kommen könnten. Sie mahnte, Maßstab einer gesetzlichen Rege- lung könne nicht sein, ob Abgeordnete persönlich für die Sterbehilfe seien oder dies für sich ausschlössen. Maßstab sollten die Wertevorstellungen und Wünsche von Men- schen sein, welche das Grundgesetz formuliere und schütze. „Nach diesen Werten und in Würde le- ben und sterben zu kön- nen, dafür haben wir hier so weit Räume zu öffnen, dass niemand an seiner selbstbestimmten Entschei- dung gehindert wird oder damit andere in ihrer Ent- ein- scheidungsfreiheit schränkt.“ Ohne Druck Nach Ansicht von Helge Lindh (SPD) würde durch eine Gesetzge- bung zur Suizidhilfe kein Automatismus entstehen. „Es liegt an der Gesellschaft und am Gesetzgeber, Wege zu finden, denjeni- gen, die wirklich frei die Entscheidung tref- fen, sterben zu wollen, das auch zu ermög- lichen und gleichzeitig nicht diejenigen unter Druck zu setzen, die das nicht tun wollen.“ Der Staat greife schon oft genug in das Arzt-Patienten-Verhältnis ein. „Ich möchte nicht, dass der Staat auch noch Ärzten verbietet, diese letzte barmherzige Hilfe zu leisten“, sagte Lindh. Das Ziel soll- te sein, Organisationen, die Suizidhilfe ge- Jens gen Bezahlung anbieten, aus dem Weg zu räumen. Katja Keul (Grüne) warb für einen Vor- schlag, den sie gemeinsam mit ihrer Kolle- gin Renate Künast verfasst hat. Darin werde eine verpflichtende Beratung durch eine unabhängige Beratungsstelle vorgeschla- gen. Diese Beratungsstellen müssten quali- fiziertes Personal haben und dürften die Beratung nur bescheinigen, wenn sie keine Mängel bei der Willensbildung des Sterbe- willigen feststellten. Am Ende eröffne die Bescheinigung einer solchen Beratungsstel- le dann den Anspruch auf den Bezug des tödlichen Mittels, unabhängig von einer medizinischen Notlage. So solle die Ster- behilfe jenseits des Strafrechts geregelt wer- den. Bundesgesundheitsminister Spahn (CDU) sagte, sein Ministerium habe als Beitrag zur Debatte einen Arbeitsentwurf zur Verfügung gestellt. Das darin vorge- schlagene abgestufte Schutzkonzept basie- re auf zwei Säulen: Die Hilfe zur Selbsttö- tung sollte einerseits mit einem neuen Straftatbestand geahndet werden, zugleich sollte es einen regulatorischen Rahmen mit klar definierten Ausnahmen geben, der vor Strafverfolgung schütze, wenn Sterbehilfe geleistet werde. Eine Verpflichtung des Staates, Medikamente zur Selbsttötung zur Verfügung zu stellen, gehöre dazu nicht. Klar gegen eine Neuregelung sprach sich Beatrix von Storch (AfD) aus. Mit der För- derung der Suizidbeihilfe würde die Büch- se der Pandora geöffnet, warnte sie. Der as- sistierte Suizid begründe eine „Kultur des Todes“. Diese widerspreche nicht nur uni- versellen ethischen Grundsätzen, sondern auch den Werten der christlich-abendlän- dischen Kultur. Michael Wojtek T Digitaler Impfnachweis soll Freiheiten ermöglichen GESUNDHEIT Die EU plant ein einheitliches Zertifikat als Nachweis für Impfungen gegen das Coronavirus Digitale Anwendungen wie ein Impfnach- weis oder das europaweit geplante digitale Impfzertifikat können nach Ansicht von Gesundheitspolitikern dazu beitragen, in der Coronakrise wieder Normalität in den Alltag zu bringen. In einer Aussprache über Anträge von FDP und AfD machten Redner vergangene Woche aber deutlich, dass Dis- kriminierungen und Nachteile für Men- schen ohne Impfung verhindert werden müssten. Die FDP-Fraktion spricht sich in ihrem An- trag dafür aus (19/28768), Freiheitsrechte für Geimpfte schnell wiederherzustellen. Weiterführende Links zu den Themen dieser Seite finden Sie in unserem E-Paper Die AfD-Fraktion fordert in ihrem Antrag (19/27197), die Einführung eines digitalen Corona-Impfpasses zu stoppen. Der AfD- Antrag wurde abgelehnt, der FDP-Antrag wird weiter beraten. Der FDP-Abgeordnete Manuel Höferlin warf der Bundesregierung vor, seit Jahren bei der Digitalisierung zu langsam zu sein. Wirksame Maßnahmen kämen immer zu spät, das sei ein „Muster an Schlafmützig- keit“. Auch Andrew Ullmann (FDP) beklag- te: „Im Gesundheitswesen sind wir seit Jah- ren unterdigitalisiert.“ Der digitale Impf- pass sei essenziell, analoge Lösungen seien nicht mehr zeitgemäß. Wichtig sei aber ei- ne international einheitliche Lösung. Skeptisch äußerte sich Michael Espendiller (AfD), der mehr Schutz für Menschen ein- forderte, die, aus welche Gründen auch im- mer, nicht geimpft seien. Er betonte: „Nie- mand sollte direkt oder indirekt zu einer Impfung gegen das Coronavirus gezwun- gen werden.“ Und er fügte hinzu, niemand solle dazu gezwungen werden, für die Aus- übung seiner Grundrechte einen Corona- Impfpass vorzeigen zu müssen. Anke Domscheit-Berg Familienreisen (Linke) betonte, wichtig seien Wahlfreiheit und ein Diskriminierungsverbot. „Nie- mand darf zur Nutzung des digitalen Impf- nachweises gezwungen werden.“ Es müss- ten Alternativen angeboten werden, etwa der gelbe Papierausweis. Zudem müsse si- chergestellt werden, dass Ausnahmen von Einschränkungen auch auf andere Weise dokumentiert werden könnten, beispiels- weise mit negativen Tests, weil sonst ein in- direktes Reiseverbot für Eltern mit Kindern drohe, da es noch keine Impfungen für Kinder mit zugelassenen Impfstoffen gebe. Maria Klein-Schmeink (Grüne) sagte, es sei derzeit vordringlich, zu niedrigeren Inzi- denzen zu kommen. Dabei gehe es auch um die Solidarität von Geimpften mit nicht Geimpften. Mit digitalen Werkzeu- gen allein und ohne Zusammenhalt sei die Pandemie nicht zu bekämpfen. Die epide- miologische Sachlage sei zudem nicht ganz einfach, sagte die Grünen-Politikerin und verwies auf unklare Immunitätsfragen. Tino Sorge (CDU) zeigte Verständnis für die Hoffnung der Menschen, möglichst bald zu einem normalen Leben zu kom- men. Die Digitalisierung könne dazu bei- tragen. Er wies Vorhaltungen der FDP zu- rück, wonach Deutschland digital zu lang- sam sei und auch auf europäischer Ebene hinterherhinke. Die Planungen für den di- gitalen Impfpass liefen bereits auf Hoch- touren. Sabine Dittmar (SPD) erinnerte an den gerade gefassten Beschluss des Bundes- tages, die Bundesregierung dazu zu er- Impfungen gegen das Coronavirus werden derzeit im herkömmlichen Impfpass doku- mentiert. Künftig soll es digitaler werden. © picture-alliance/CHROMORANGE|Matthias Stolt mächtigen, mit einer Rechtsverordnung Er- leichterungen und Ausnahmen von Gebo- ten und Verboten für Immunisierte oder negativ Getestete vorzusehen. Sie gehe da- von aus, dass die Verordnung zügig vorge- legt werde. pk T