Der Parlamentsaufwuchs blieb aus
Neues Wahlrecht Wegen des hohen Zweitstimmenanteils der Union wurde die Mandatszahl diesmal nur unwesentlich vergrößert
Die Bundestagswahl war auch ein Testfall für das 2012 zwischen Union, SPD, Grünen und FDP einvernehmlich beschlossene neue Wahlrecht. Befürchtungen, dass durch den dort eingeführten vollständigen Ausgleich etwaiger Überhangmandate der Bundestag übermäßig anwachsen könnte, haben sich nicht bewahrheitet. Fielen 2009 noch 24 Überhangmandate für die Union an, waren es diesmal nur vier. Der Grund liegt in deren gutem Zweitstimmenergebnis. CDU und CSU konnten diesmal zwar noch mehr Direktmandate in den Wahlkreisen verbuchen - 236 gegenüber 218; diese waren jedoch durch die deutlich verbesserten Zweitstimmenanteile fast vollständig gedeckt, weil FDP-Wähler scharenweise zur Union überliefen und diese auch aus dem Nichtwählerlager über eine Million zusätzliche Stimmen rekrutierte.
Wahlbeteiligungen
Die gemessen an den vier Überhängen mit 28 relativ große Zahl der zusätzlich erforderlichen Ausgleichsmandate hängt mit der "doppelten" Ausgleichslösung des neuen Wahlgesetzes zusammen. Dieses versucht nämlich nicht nur sicherzustellen, dass sich Mandats- und Stimmenanteile der in den Bundestag einziehenden Parteien insgesamt entsprechen, sondern möchte durch vorab festgelegte Mindestsitzkontingente auch die unterschiedlichen Wahlbeteiligungen in den einzelnen Bundesländern berücksichtigen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass hinter jedem Mandat gleich viele Stimmen stehen.
Der letztgenannte Effekt schlug bei dieser Wahl vor allem in Bayern zu Buche. Weil die Wahlbeteiligung hier unter dem Bundesdurchschnitt lag und gleichzeitig überproportional viele Stimmen für die sonstigen Parteien anfielen, wurden der CSU in der ersten Verteilung mehr garantierte Sitze (plus 3) zugeordnet als ihre Landesverbände in der zweiten Verteilung hätten erhalten dürfen. Dies führte in Verbindung mit dem geringen bundesweiten Zweitstimmenanteil der CSU zu einem entsprechend höheren Ausgleichsbedarf, der neben SPD (10), Grünen (3) und Linken (3) auch die CDU (9) mit weiteren Mandaten belohnte.
Starker öffentlicher Druck, das Wahlgesetz in der nächsten Legislaturperiode erneut zu reformieren, ist wegen der moderat ausgefallenen Vergrößerung kaum zu erwarten. Das ändert aber nichts an dem grundsätzlichen Problem. Warum sollte die Zufälligkeit des Wahlausgangs darüber entscheiden, wieviele Abgeordnete im Bundestag sitzen? Mit dem für sie bequemen Ausgleichsmodell haben die Parteien eine längerfristig tragfähige Lösung im Umgang mit den Überhangmandaten blockiert. Eine Möglichkeit hätte zum Beispiel darin gelegen, die Sollgröße von heute 598 Abgeordneten auf 550 oder 500 zu reduzieren. Noch konsequenter wäre eine Neujustierung des Verhältnisses von direkt gewählten und Listenabgeordneten gewesen. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate hat sich das Gewicht schon heute in Richtung der letzteren verschoben. Würde man den Anteil der Direktmandate noch weiter - auf 40 Prozent oder ein Drittel - absenken, könnten Überhangmandate gar nicht erst entstehen oder wären zumindest seltener. Die Gelegenheit zu einer solchen Reform bleibt vorhanden, weil es aus Gründen der demographischen Entwicklung in der nächsten Wahlperiode ohnehin nötig sein wird, einen Neuzuschnitt von Wahlkreisen vorzunehmen.
Bei einer solchen Reform könnte man auch über zwei andere Fallstricke des Wahlrechts nachdenken - das Zweistimmensystem und die Sperrklausel. Es spräche gerade unter dem Gesichtspunkt der Personalisierung manches dafür, wieder zum Einstimmensystem der Bundestagswahl 1949 zurückzukehren, bei der die Wahlkreisstimme gleichzeitig als Parteienstimme gewertet wurde. Wer am Zweistimmensystem unbedingt festhalten will, sollte zumindest die irreführenden Bezeichnungen Erst- und Zweitstimme streichen und in Parteienstimme (für die heutige Zweitstimme) und Personen- oder Wahlkreisstimme (für die Erststimme) umbenennen.
Das zweite Problem betrifft den Anteil der Stimmen, die durch die Sperrklausel unter den Tisch fallen und somit im Parlament nicht repräsentiert sind. Dieser errreichte bei der Bundestagswahl mit 15,7 Prozent einen Rekordwert. Die Verhältnismäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde steht damit immer mehr in Frage. Auf der kommunalen Ebene und bei den Europawahlen haben die Verfassungsgerichte die Klausel bereits gekippt. Auf der Bundesebene und in den Ländern würde sich statt einer Abschaffung oder Absenkung vielleicht auch die Einführung einer Ersatzstimme anbieten, die zum Zuge kommt, wenn die Partei, für die man mit der Hauptstimme votiert, unter der Fünf-Prozent-Hürde bleibt. (siehe Seite 5) z