Scharia : Kein feststehendes Gesetzbuch
Die islamische Rechtsordnung hat sich über 1.400 Jahre entwickelt und ist interpretationsfähig
Der Begriff der Scharia ist in der Debatte über den Islam belastet wie kaum ein anderer. Im Namen der Scharia begehen Kriminelle Verbrechen, errichten extremistische Organisationen Terrorregimes. So erschöpft sich in den Augen vieler die Scharia in drakonischen Körperstrafen, Ungleichbehandlung von Geschlechtern und Religionen bis hin zu brutaler Repression. Aber ist das charakteristisch für die Scharia?
Die Scharia ist das Gegenteil eines feststehenden „Gesetzbuches“. Der Begriff beschreibt die gesamte Normenlehre des Islams, einschließlich der Auslegungsmethoden. Der größte Teil besteht aus religiösen Vorschriften wie Ritualgebeten oder Speisevorschriften. Er genießt in Deutschland den Schutz der Religionsfreiheit. Daneben finden sich Rechtsvorschriften in unterschiedlicher Dichte, die in einer fast 1.400-jährigen Geschichte mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen entwickelt wurden.
Die Vorstellung einer „gottgegebenen“ Rechtsordnung trifft kaum die Realität: Auch soweit Regelungen im Koran oder der Prophetentradition vorhanden sind, müssen sie nach ihrer Auslegung und ihrer räumlichen, personellen und zeitlichen Gültigkeit befragt werden. Hierzu hat sich ein bemerkenswerter Meinungspluralismus entwickelt. Diese rechtlichen Vorschriften dienen wie alle Rechtsordnungen der Welt dazu, menschliches Zusammenleben möglichst friedlich und mit gerechtem Interessenausgleich zu gestalten. Die Wege und Ziele dorthin sind wie alle anderen Rechtsordnungen den gesellschaftlichen Entwicklungen unterworfen. Drakonische Körperstrafen galten früher als angemessen, heute sind sie auch in den meisten Teilen der islamischen Welt abgeschafft. Unrühmliche Ausnahmen sind zum Beispiel Saudi-Arabien, Iran und das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staats“ (IS).
Deutsches Recht gilt Neue Wege sind vor allem auf der Grundlage des breitflächig anerkannten „Idschtihad“ (eigenständiges Nachdenken und Interpretieren) und der Frage nach den höheren Zielen von Normen (Maqasid) eröffnet. Damit löst man sich davon, am Wortlaut von Normen verhaftet zu bleiben, wenn ihr Sinn damit verfälscht wird. Zweierlei ist festzuhalten: Zum einen gelten bei rechtlichen Normenkonflikten in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften. Zum anderen können die Normen der Scharia je nach ihrer Interpretation in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht gebracht werden. Extremisten und Traditionalisten, die zu gegenteiligen Ergebnissen kommen, sollte man daher nicht das Deutungsmonopol zuschreiben.
Die hier angestellten Überlegungen beruhen auf Prämissen, welche der modernen rechtsvergleichenden Forschung zugrunde liegen. So ist festzustellen, dass alle Rechtsordnungen bestimmte Ordnungsaufgaben im menschlichen Zusammenleben zu lösen haben. Die Lösungen fallen je nach sozialen, ökonomischen und kulturellen Verhältnissen und Überzeugungen sehr unterschiedlich aus, während die Regelungsgegenstände (zum Beispiel Schutz lebenswichtiger Rechtsgüter gegen Eingriffe, Bedarfsdeckung durch vertragliche Bindung, Regelung von Rechten und Pflichten innerhalb von Familien) große Konstanz aufweisen.
Anders als die im Wesentlichen als unveränderlich angesehenen religiösen Vorschriften sollen danach Rechtsvorschriften dem Allgemeinwohl (maslaha) als oberstem Zweck dienen, der seinerseits menschlicher Verstandeserkenntnis zugänglich ist. Abu Ishaq al-Šatibi als prominentester Vertreter dieser Richtung konkretisiert die höheren Zwecke der Scharia in maßstabsbildender Weise. Er findet solche Zwecke im Schutz von fünf allgemeinen, unter allen Völkern anerkannten Gütern („Notwendigkeiten“, daruriyat): Religion (din), Leben (nafs), Nachwuchs (nasl), Eigentum (mal) und Verstand (aql). Schariagemäße Handlungen seien kein Selbstzweck: Wenn die äußerlichen Umstände für eine Handlung gegeben seien, aber nicht dem (bezweckten) Nutzen entsprächen, sei ihre Ausführung verfehlt und normwidrig.
Die Besteuerung wird zum Beispiel grundsätzlich (die Praxis ging und geht häufig ganz andere Wege) an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet. Zudem kennt auch das islamische Recht die Regel „Not kennt kein Gebot“; „Notwendigkeit“ (darura) erlaubt etwa den Mundraub oder die Notwehr.
Das islamische Recht strebt wie alle anderen Rechtsordnungen nach Gerechtigkeit. Theoretische Ausführungen zur Präzisierung des Gerechtigkeitspostulats sind eher selten. Die inhaltliche Ausfüllung ist in hohem Maße von sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen abhängig und einem Wandel der Zeiten unterworfen. Das zeigt sich an der Rechtsposition von Frauen. Gerade hierbei zeigt sich, wie sehr das Vorverständnis der Rechtsinterpreten das Ergebnis der Rechtsanwendung beeinflussen kann. Allerdings finden sich auch anthropologische Grundkonstanten wie der Minderjährigenschutz oder Schutz gegen Übervorteilung, die zu allen Zeiten in vergleichbarer Weise angegangen werden.
Unnötiges Kalifat Hingegen harren neue Fragestellungen noch breiterer Debatten: Kann es Gerechtigkeit für Muslime auch im nicht-islamischen Staat und seiner Rechtsordnung geben, ist also Gerechtigkeit auch aus islamischer Sicht inhaltlich und nicht institutionell gebunden und damit universell? Eine europäisch-muslimische Antwort hierauf gibt es. Der prominente bosnische Gelehrte Enes Karic hat sich dahingehend geäußert , dass das Kalifat, also die weltliche Herrschaft durch einen muslimischen Herrscher, kein Teil der Religion des Islams sei. Die Scharia sei ein Kompendium von Regeln mit moralischen Zielen, welche von säkularen Staaten umgesetzt werden können. Ein Staat, der ein ausreichendes Sozialsystem, etwa finanzielle Unterstützung für Studierende und Rentner bereithält, der wirtschaftliche und soziale Gerechtigkeit herstellen will und die Menschenrechte respektiert und durchsetzt, sei ein islamischer Staat in solchem Sinne. Er zitierte in diesem Zusammenhang das Sprichwort: „adl al-dawla imanuha, zulm al-dawla kufruha“ – der Glaube eines Staats ist Gerechtigkeit, Ungerechtigkeit sein Unglaube. Mit dieser Maxime lassen sich Islam und säkularer Rechtsstaat in der Suche nach Gerechtigkeit überzeugend in Einklang bringen.
Der Autor ist Islamwissenschaftler und Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Erlangen-Nürnberg.