Gastkommentare - Contra : Nicht zu halten
Abtreibungsrecht beibehalten?
D as sogenannte Werbeverbot für Abtreibungen wird - diese These sei mit aller Vorsicht einer Nichtjuristin gewagt - fallen. Denn das Grundrecht auf Information dürfte schwerer wiegen als die arg verklausulierte Begründung für den Paragrafen 219a: Warum sollten Informationen über einen Abbruch bei einer Beratungsstelle besser aufgehoben sein als auf den Homepages der Fachleute, die ihn durchführen?
Die Gegner einer Abschaffung des 219a argumentieren, dass der Staat verpflichtet ist, das ungeborene Leben zu schützen. Deshalb verbietet Paragraf 218 den Abbruch und lässt ihn nur unter bestimmten Bedingungen straffrei. Daraus kann man aber nicht ableiten, dass der Abbruch eine Art Geheimnis bleiben sollte und nicht öffentlich zu thematisieren sei. Im Gegenteil.
Als 1933 der Paragraf 219a in Kraft trat, stand auf die Abtreibung "arischen" Lebens die Todesstrafe. Ein Informationsverbot war damals also zumindest logisch. Doch heute ist es widersinnig. Denn der Staat hat ermöglicht, dass Ärzte diese Operation vornehmen. Und über eine Operation muss ein Arzt aufklären dürfen.
Lebensschutz kann nur mit der Schwangeren stattfinden und nicht ohne sie - das ist der Sinn unseres Abtreibungsrechts. Der Staat hat die Verantwortung für den Abbruch in den ersten drei Monaten der Frau übertragen. Und die braucht für diese Entscheidung jede erdenkliche Information. Und zwar nicht nur die einer einzigen Beraterin, der vielleicht die beste Ärztin für den Eingriff nicht einmal bekannt ist. Denn die Ärztin darf ja nicht kund tun, dass sie Abbrüche vornimmt. Nein, der 219a ist einfach nicht zu halten.