Gastkommentare - Contra : Angemessene Form
Ehengattensplitting abschaffen?
U nser Steuerrecht hat schon viele Änderungen erfahren. Das Ehegattensplitting hat diese Reformen alle überstanden. Das liegt vor allem daran, dass im Grundgesetz der Schutz von Ehe und Familie zu den unveräußerlichen Grundrechten zählt. Oberstes Prinzip ist, dass die Ehe gegenüber anderen Formen nicht benachteiligt werden darf.
Es ist genau das Ehegattensplitting, das diese Forderung hervorragend erfüllt. Denn vor der Einführung des geteilten Tarifs wurden Ehepaare in der Progression höher besteuert als Alleinstehende oder ein unverheiratetes Paar. Es hätte sich steuerrechtlich sogar gelohnt, sich scheiden zu lassen - eine klare Benachteiligung der Ehe. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem Urteil aus dem Jahre 1957 als verfassungswidrig eingestuft.
Doch neben diesen verfassungsrechtlichen Argumenten entspricht das Ehegattensplitting auch der Steuergerechtigkeit, wenn man die Ehe neben ihren anderen Funktionen als Wirtschaftsgemeinschaft ansieht. Es kann nicht sein, dass Paare, die als Individuen gleich viel verdienen, besser gestellt werden als solche, in denen die Partner ein unterschiedliches Einkommen beziehen. Das widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
Zudem führt das Ehegattensplitting zur gleichen Behandlung von Mann und Frau. Werden die Einkommen bei der Besteuerung gesetzlich geteilt, heißt das auch, dass beiden der gleiche Teil zusteht. In einer Wirtschaftsgemeinschaft entscheiden beide gemeinsam über die Ausgaben; keiner kann sein individuelles Einkommen nur für sich beanspruchen. Insofern ist das Ehegattensplitting die angemessene Form der Einkommensbesteuerung in der Ehe. Eine bessere ist nicht in Sicht.