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RECHTSGRUNDLAGEN : Besondere Pflichten und Rechte für Bausteine der Demokratie

Parteien genießen manche Privilegien, haben aber auch eine Reihe gesetzlich festgelegter Anforderungen zu erfüllen

10.08.2020
True 2023-08-30T12:38:21.7200Z
3 Min

Parteien als Organisationen gehören zu den zentralen Bausteinen unserer Demokratie. Rechtlich verankert sind sie sowohl im Grundgesetz als auch im Parteiengesetz. Im Grundgesetz befasst sich Artikel 21 mit den Merkmalen einer Partei. Darin heißt es zunächst, dass die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken: Sie fungieren somit als Scharnier zwischen politischen Entscheidungsträgern und Bürgern. Als ein solches Bindeglied haben sie mehrere Funktionen inne: Sie sammeln Interessen, filtern und analysieren diese im Hinblick auf Machbarkeit und Durchsetzbarkeit; sie artikulieren Ideen und tragen diese in zentrale politische Entscheidungszentren.

Damit sind Parteien als Mittler wichtig, um das Prinzip der Volkssouveränität zu realisieren, denn die Bürger der Bundesrepublik sind nur gelegentlich und sachlich begrenzt in Form von Bürgerentscheiden an den Entscheidungsprozessen in Legislative und Exekutive beteiligt - und auch dies nicht auf Bundesebene. Daher müssen die Parteien Sorge tragen, dass die Einflussnahme des Bürgers ermöglicht wird.

Rechenschaftspflicht Weiter fordert der Grundgesetz-Artikel 21 die freie Gründung sowie die innere, nach demokratischen Grundsätzen verfasste Ordnung von Parteien. Letztere zielt unter anderem erneut im Sinne der Volkssouveränität auf die Verwirklichung und Umsetzung von Mitbestimmungsrechten der Bürger am politischen Prozess ab. Diese sollen sich durch die Möglichkeit der Teilnahme an Wahlen am politischen Geschehen beteiligen können. Auch hier spielen Parteien eine wichtige Rolle, denn sie sind es, welche die Wähler auf den Stimmzetteln vorfinden. Schließlich müssen Parteien über die Herkunft und Verwendung sämtlicher finanzieller Mittel in Form eines Rechenschaftsberichts Auskunft geben.

Auch ist eine mögliche Einstufung von Parteien als verfassungswidrige Organisationen vorgesehen, wenn sie die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigen oder beeinträchtigen. Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung der Parteienfreiheit, denn ihnen steht es nach solch einer Feststellung nicht mehr zu, an der politischen Willensbildung der Bundesrepublik mitzuwirken. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbotsverfahren vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) zeigt zudem, dass einer Partei eine gewisse Wirkungsmächtigkeit attestiert werden muss, um sie als verfassungswidrig zu verbieten. Damit ist gemeint, dass allein der bloße Versuch der Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen Grundordnung ein Parteienverbot noch nicht rechtfertigt, sondern zudem das erfolgreiche Durchsetzen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele "zumindest möglich erscheinen" muss.

Während das Grundgesetz erste Beschaffenheiten und Merkmale einer Partei nennt, ist eine konkrete Definition von Parteien erst im Parteiengesetz zu finden. Hierbei ist besonders Paragraph 2 des Parteiengesetzes zu nennen, der die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung von Parteien betont und daher auch als "Ernsthaftigkeitsklausel" tituliert wird. Danach müssen Organisationen längerfristig das Ziel aufweisen, die politische Willensbildung beeinflussen zu wollen, um den Status einer Partei erlangen zu können. Sie müssen zudem gewillt sein, entweder im Bundestag oder in einem der 16 Landtage als Vertretung des Volkes mitzuwirken. Nehmen sie sechs Jahre lang nicht an einer Bundes- oder Landtagswahl teil, ist die Ernsthaftigkeit nicht oder nicht mehr erkennbar.

Darüber hinaus muss eine Partei beweisen, dass sie überhaupt im Stande ist, in den entsprechenden Parlamenten mitwirken zu können. Sie muss also sowohl über ihre finanzielle als auch personelle Ausstattung Auskunft geben. Als interessant erweisen sich hierbei besonders zwei Punkte: Erstens können auch als verfassungsfeindlich eingestufte Parteien diese Merkmale erfüllen, denn hier werden keine ethischen Kriterien zur Bewertungsgrundlage angelegt. Zweitens schließen die Formulierungen Organisationen und Vereinigungen aus, die lediglich an Kommunalwahlen teilnehmen.

Personalauswahl Neben diesen Pflichten haben die Parteien auch viele im Grundgesetz und Parteiengesetz verankerte Rechte. So ist der Staat etwa zur Gleichbehandlung aller Parteien verpflichtet ist, um ihnen gleiche Chancen im Wettbewerb um die Gunst der Wähler zu sichern. Auch können sie beispielsweise frei über Programmatik und Personalauswahl entscheiden.

Gerade letzteres steht nach Auffassung vieler Experten Bestrebungen entgegen, eine stärkere Repräsentanz von Frauen in den Parlamenten über paritätisch besetzte Landeslisten vorzuschreiben. Thüringens Verfassungsgericht verwarf Mitte Juli ein solches "Paritätsgesetz" (siehe Seite 4); zur entsprechenden Regelung in Brandenburg steht nächste Woche beim dortigen Verfassungsgericht die mündliche Verhandlung an.

Die Autoren sind wissenschaftliche Mitarbeiter am Institut für Politik-wissenschaft der Uni Duisburg-Essen.