FRAUEN : Nur eine kleine Quote
Bundestag billigt Führungspositionengesetz
Für die Vorstände großer Unternehmen gilt zukünftig eine Mindestquote für Frauen. Allerdings nur, wenn es sich um Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern handelt, das Unternehmen börsennotiert und paritätisch mitbestimmt ist und mehr als 2.000 Beschäftigte hat. In diesem Fall muss ein Vorstandsmitglied weiblich sein. So sieht es das Zweite Führungspositionengesetz vor, das der Bundestag am vergangenen Freitag in der durch den Familienausschuss geänderten Fassung (19/26689, 19/30514) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD gegen das Votum der AfD- und der FDP-Fraktion verabschiedete. Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme. Während AfD und FDP die Quote als einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit ansehen, gehen Linken und Grünen die Regelungen nicht weit genug.
Unternehmen, die nicht von der Quoten-Regelung betroffen sind, sollen in Zukunft begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, sollen sanktioniert werden können.
Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes wie beispielsweise die Deutsche Bahn AG soll eine feste Frauen- quote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten festgelegt werden. In Vorständen mit mehr als zwei Mitgliedern soll zudem mindestens eine Frau vertreten sein. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und bei der Bundesagentur für Arbeit und soll eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt werden. Zudem soll das Bundesgremienbesetzungsgesetz ausgeweitet werden. So fallen zukünftig Gremien bereits ab zwei Mitgliedern des Bundes unter dessen Regelungen.
Der Familienausschuss hatte noch einmal umfangreichen Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. So können Vorstandmitglieder in Vorständen mit mehr als einem Mitglied in Fällen von Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen für bestimmte Fristen mit der Zusicherung auf Wiederbestellung eine Auszeit nehmen. Damit soll gewährleistet werden, dass das Vorstandsmitglied während der Auszeit von allen Pflichten und Haftungsrisiken befreit ist.