Reform des Infektionsschutzgesetzes : Wenn das Regelwerk mit der Pandemie Schritt halten muss
Über die Paragrafen 28a und 28b des Infektionsschutzgesetzes wurde in der Corona-Pandemie viel gestritten. Wohl kaum ein Gesetz ist zuletzt häufiger geändert worden.
Abstandsgebote, Maskenpflicht, 2G- und 3G-Nachweispflichten - sie sind Teil des neuen Maßnahmenkatalogs in Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz, der nun erstmals unabhängig von der Feststellung der epidemischen Lage gilt. Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag den von SPD, Grünen und FDP eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
Notwendige Anpassungen durch Corona
Dies ist die jüngste einer Vielzahl von Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wohl kaum ein anderes Rechtswerk ist in den vergangenen fast zwei Jahren häufiger geändert worden als dieses Gesetz, das bislang eher ein Schattendasein führte. Und: Über kaum ein Gesetz ist zuletzt mehr gestritten worden. Seit mehr als 21 Jahren in Kraft, soll das IfSG die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten verhüten und bekämpfen. Dann kam Corona - und das Regelwerk musste wiederholt angepasst werden, um mit dem Pandemiegeschehen Schritt zu halten.
An so weitreichende Maßnahmen wie etwa Betriebsschließungen oder Kontaktverbote, die tief in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen, hatte zuvor niemand gedacht. Es brauchte dafür aber eine Rechtsgrundlage - ihre Verordnungen stützte die Bundesregierung nach Ausbruch der Pandemie also zunächst auf die so genannte Generalklausel in Paragraf 28, die das Ergreifen von "notwendigen Maßnahmen" erlaubt. Auf Dauer war das jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage, die Kritik von Gerichten wuchs.
Emotionale Debatte im Bundestag
Mit der Änderung des IfSG durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz am 18. November 2020 reagierte die Regierung: Der neu eingefügte Paragraf 28a enthielt einen Katalog von Maßnahmen, welche die Bundesländer erlassen können - unter der Voraussetzung, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Eine äußerst umstrittene Änderung: Während im Bundestag teils emotional debattiert wurde, demonstrierten davor Tausende Menschen. Nicht minder aufgeregt war die Stimmung bei der nächsten großen Änderung des IfSG. Als die Infektionszahlen im Winter 2020 in die Höhe schnellten, wurden bundeseinheitliche Maßnahmen gefordert.
Der Bundestag beschloss am 21. April 2021 mit dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz die so genannte "Bundesnotbremse". Im neuen Paragrafen 28b wurden bestimmte Maßnahmen bundesweit verbindlich festgeschrieben. Bis zum geplanten Außerkrafttreten der Bundesnotbremse am 30. Juni 2021 galten automatisch Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowie Betriebsschließungen ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100.