Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes : Kleinere Erleichterungen für Museen und Händler
Der internationale Leihverkehr mit Kulturgütern soll für Museen erleichtert werden. Für Händler sollen zusätzliche Sorgfaltspflichten erst ab 5.000 Euro gelten.
Der internationale Leihverkehr mit Kulturgütern zwischen Museen zur Realisierung von Ausstellungs-, Forschungs- und Restaurierungsprojekten soll erleichtert werden. Dies sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes vor, über das der Bundestag am Donnerstag in erster Lesung beriet. In solchen Fällen soll eine Ausfuhrgenehmigung für nationales Kulturgut für zehn statt für fünf Jahre erteilt werden können. Auch eine nachträgliche Verlängerung der Ausfuhrgenehmigung soll ermöglicht werden. Für Kulturgüter, die in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind, soll diese Flexibilisierung jedoch nicht gelten.
Erleichtert werden soll auch der Handel mit Kulturgütern. So sollen die Bestimmungen über zusätzliche Sorgfaltspflichten der Händler, etwa zum rechtmäßigen Erwerb oder zur Ein- und Ausfuhr, erst ab einem Wert von 5.000 Euro statt 2.500 Euro gelten. Für archäologische Kulturgüter soll dies jedoch nicht gelten.
Anpassung an EU-Recht
Die Bundesregierung folgt mit der Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes den Empfehlungen des im Mai 2022 vorgelegten Berichts zur Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes. Zudem soll das Gesetz an das weiterentwickelte EU-Recht angepasst werden. Insbesondere die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern vom 7. Juni 2019 macht Änderungen und Klarstellungen notwendig.
Grundsätzlich hat sich das Kulturgutschutzgesetz nach Ansicht der Bundesregierung seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2016 bewährt. Es bedürfe "keiner Generalrevision".