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Foto: picture alliance / Wolfgang Maria Weber
Ab 1. Juli können die Anbauvereinigungen starten. Aber die Vorschriften sind penibel. Es wird bis mindestens Anfang 2025 dauern, bis selbst geerntetes Cannabis verteilt werden kann.

Cannabisgesetz geändert : Neue Vorschriften für die Anbauvereinigungen

Mit dem Cannabis-Änderungsgesetz soll eine Kommerzialisierung des Anbaus verhindert werden. Die Evaluation wird erweitert.

07.06.2024
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3 Min

Seit gut zwei Monaten ist Cannabis in Deutschland legal, eine Art Zeitenwende in der Drogenpolitik. Der im Februar verabschiedete und am 1. April in Kraft getretene Gesetzentwurf hat dabei nicht nur Befürworter gehabt, sondern auch Gegner und Skeptiker auf den Plan gerufen, die in der Legalisierung den falschen Weg sehen. Im Bundestag konnte die Koalition die Vorlage im Februar bequem durchbringen, im Bundesrat drohte dann im März Ungemach, weil einige Länder große Bedenken hatten und Widerstand ankündigten.

Länder erzwingen im Bundesrat einen Kompromiss

Im Ergebnis stand schließlich ein Kompromiss, der bei Zustimmung zu dem Gesetzentwurf im Bundesrat einige Nachbesserungen vorsah, festgehalten in einer Protokollerklärung, die zu einem weiteren Gesetzentwurf führte, der am Donnerstag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen verabschiedet wurde.

Dass ein Gesetzentwurf, noch bevor er vollständig in Kraft tritt, auf diese Art wieder geändert wird, ist zumindest kurios. Allerdings war bei der Legalisierung von Cannabis ohnehin eine stufenweise Umsetzung vorgesehen.

Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz von Cannabis in bestimmten Mengen legal. Die Vorschriften für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen treten erst am 1. Juli 2024 in Kraft.

Die Evaluation der Legalisierung wird erweitert

Mit dem Änderungsgesetz der Koalitionsfraktionen soll den Bedenken und Wünschen der Länder nunmehr Rechnung getragen werden. Mit der Novelle wird die ohnehin vorgesehene Evaluation der gesetzlichen Regelungen erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert.

Zudem wird den Ländern ein Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen verschafft. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Suchtpräventionsfachkräfte vorgesehen.

Strenge Vorgaben für die Anbauvereine

In dem Entwurf wird beispielsweise klargestellt, dass die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu versagen ist, wenn sich das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung innerhalb des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet. Damit sollen kommerzielle Anbaumodelle verhindert werden.

Zudem soll die Kontrollfrequenz in Anbauvereinigungen flexibilisiert werden, um den Überwachungsbehörden einen an die jeweilige Gefährdungslage angepassten Handlungsspielraum beim Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zu geben.

Anbauspezialisten sehen sich benachteiligt

Nachdem der Ursprungsgesetzentwurf unter anderem bei Ärzten, Richtern und der Polizei auf teils heftige Kritik gestoßen war, meldeten sich diesmal in der Anhörung zu dem Änderungsgesetzentwurf diejenigen kritisch zu Wort, die den Hanfanbau organisieren sollen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis Anbauvereinigungen (BCAv) erklärte, es mache keinen Sinn, den Vereinsgründern jegliche professionelle Hilfe so weit wie möglich zu entziehen.

Der Deutsche Hanfverband (DHV) verwies auf die hohen Investitionskosten beim Aufbau von Anbauvereinen. Ohne die Möglichkeit gebündelter Angebote müssten die Vereine viele Verträge mit Lieferanten und Dienstleistern selbst aushandeln und vorfinanzieren. Das Verbot gebündelter Dienstleistungen stärke den Schwarzmarkt. Auch der Sinn des Verbots der Ansiedlung mehrerer Anbauvereine am selben Standort erschließe sich nicht. Die Suche nach Standorten sei ohnehin schwierig.

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Die Neue Richtervereinigung (NRV) und verschiedene andere Experten wiesen in der Anhörung auf einen weiteren heiklen Punkt hin. So bleibe im Ursprungsgesetz der Rechtsbegriff "nicht geringe Menge" unkonkret, eine Festsetzung der Wirkstoffmenge sei dringend geboten, weil sich Gerichte sonst an überkommenen Maßstäben orientierten.

Der Gesundheitsausschuss billigte in den Beratungen jedoch nur eine einzige Änderung. Das Verbot der Bündelung verschiedener Tätigkeiten bei Angestellten in Anbauvereinigungen wurde gestrichen. Demnach dürfen die Cannabisclubs bezahlte Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Das soll den Organisationsaufwand geringer halten.

Grenzwert für THC im Straßenverkehr

Zusammen mit dem Cannabis-Änderungsgesetz verabschiedete der Bundestag einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, mit dem ein Grenzwert von 3,5 ng/ml für Tetrahydrocannabinol (THC) sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr eingeführt wird. Bei Fahranfängern und jungen Fahrern unter 21 Jahren gilt neben dem Alkohol- auch ein Cannabisverbot am Steuer. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder und Fahrverbote.