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Foto: picture alliance / Jörg Carstensen
Zwei Kreuze für das Parlament: Am 11. Februar findet die Teilwiederholung der Bundestagswahl in 455 von 2.256 Berliner Wahlbezirken statt.

Wiederholungswahl am 11. Februar : Berlin hat mal wieder die Wahl

Am Sonntag sind 550.000 Berlinerinnen und Berliner zur Bundestagswahl aufgerufen. Wer wählen darf, wie es danach weitergeht und alle Hintergründe in der Übersicht.

07.02.2024
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4 Min

Im Wählen entwickelt Berlin langsam Routine. Fast auf den Tag genau, nachdem ganz Berlin im letzten Jahr sein Abgeordnetenhaus, das Landesparlament, in einer Wiederholungswahl neu gewählt hat, darf in der Hauptstadt am Sonntag etwa jeder fünfte Wahlberechtigte abermals zur Wahlurne. Diesmal zur Teilwiederholung der Bundestagswahl. Damit, so hoffen alle, sind dann die Folgen der Berliner Chaos-Wahl vom 26. September 2021 endgültig beseitigt. Damals fehlten unter anderem ausreichend Stimmzettel, es gab stundenlange Warteschlangen vor den Wahlurnen und in einigen Teilen von Berlin wurden noch weit nach Ende der Wahlzeit um 18 Uhr Stimmzettel angekreuzt. 

Warum wird nochmal gewählt?

Nach der Bundestagswahl gab es 1.959 Einsprüche aufgrund des Wahlgeschehens in Berlin, unter anderem hatte auch der Bundeswahlleiter Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl eingelegt. Innerhalb eines Jahres hatte der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages die Einsprüche bearbeitet, am 10. November 2022 hat schließlich das Parlament entschieden, dass die Bundestagswahl in Teilen wiederholt werden muss. Am 19. Dezember 2023, also nochmal gut ein Jahr später, hat dann das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden: die Wahl muss teilweise wiederholt werden.

Wer darf wählen?

Die Bundestagswahl 2021 muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in 455 von 2.256 Berliner Wahlbezirken wiederholt werden. Jeder kann nach Eingabe der Wohnadresse im Internetangebot des Berliner Landeswahlleiters prüfen, ob die eigene Adresse zu den 455 betroffenen Stimmbezirken gehört. Selbstverständlich erhielten alle Betroffenen auch entsprechende Wahlbenachrichtigungen. 

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Das Wählerverzeichnis wurde für die Wiederholungswahl neu erstellt, wahlberechtigt sind 548.675 Berlinerinnen und Berliner. Wählen darf dabei auch, wer seit der Bundestagswahl volljährig geworden ist. Dabei war nicht entscheidend, wer bei der Bundestagswahl 2021 wahlberechtigt und vom Wahlchaos betroffen war, sondern nur, wer jetzt in einem der betroffenen Stimmbezirke wohnt. Wer in der Zwischenzeit aus Berlin weggezogen ist, darf also nicht wählen, wer bis zum Stichtag 31. Dezember 2023 in einen dieser Stimmbezirke gezogen ist, darf dagegen wählen. 

Damit dürfen manche Personen doppelt wählen und das ist eine Besonderheit, denn eine zweifache Stimmabgabe ist eigentlich untersagt. In Erinnerung geblieben ist der Fall der öffentlich gewordenen doppelten Stimmabgabe des Journalisten Giovanni di Lorenzo bei der Europawahl 2014. Der Staatsrechtler Philipp Austermann von der Hochschule des Bundes unterstreicht dies: „Es ist zulässig, dass jemand, der 2021 noch nicht in Berlin gewohnt und deswegen anderswo gewählt hat, an der Wiederholungswahl in Berlin teilnimmt. Nach Paragraf 44 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes  findet die Wiederholungswahl mit einem aktuellen Wählerverzeichnis statt, weil seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate verstrichen sind.“ Der Fall stelle sich damit anders dar als bei der kommenden Europawahl im Juni. „Dort darf jeder Wahlberechtigte, auch wenn er doppelter Staatsbürger ist, nur in einem EU-Mitgliedsstaat wählen.“

Wer kann gewählt werden?

Es werden dieselben Parteien und Personen zur Wahl stehen, wie bei der Bundestagswahl 2021. Lediglich wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin verstorben wäre oder die Wählbarkeit, beispielsweise durch eine entsprechende Verurteilung, verloren hätte, wären einzelne Stimmzettel entsprechend geändert worden. Da bedeutet auch, dass Kandidaten wieder auf den Stimmzetteln zu finden sind, die im Laufe der Wahlperiode ihr Mandat bereits niedergelegt haben, weil sie beispielweise nun etwas anderes machen. Auch diese Kandidaten sind weiterhin wählbar, im Falle ihrer Wahl können sie aber selbstverständlich das Mandat schriftlich ablehnen. 

Gewählt wird dabei nach dem alten Wahlrecht, dass bei der Bundestagswahl 2021 noch galt. Dabei passt es gut, dass dieses Wahlrecht erst am 29. November 2023 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bestätigt  wurde. Bezweifelt worden war dies von Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Linken: die drei Parteien hatten deswegen das Bundesverfassungsgericht angerufen und unterlagen dort mit ihrer Auffassung. 

Welche Auswirkungen hat die Wahl?

Auch wenn die Zahl der Wahlberechtigten bundesweit gerade einmal einem Prozent der Wahlberechtigten entspricht und die Wahl daher die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag nicht erschüttern wird, kann sie Auswirkungen haben – und dies sogar über Berlin hinaus. Es kann zu sogenannten „länderübergreifenden Verschiebungen bei der Sitzverteilung“ kommen. Das liegt am komplexen Verfahren der Sitzzuteilung, also der Frage, wie aus den Zweitstimmen der Wählerinnen und Wähler am Ende berechnet wird, welche konkreten Abgeordneten über die jeweiligen Landeslisten der Parteien in den Bundestag einziehen.

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Liegt die Beteiligung bei der Wiederholungswahl beispielsweise unter der Wahlbeteiligung von 2021, dann gibt es im Bundesland Berlin insgesamt weniger Zweitstimmen für die Landeslisten. Die stehen aber in der Konkurrenz zu den Landeslisten der Parteien in den übrigen Bundesländern, die im Verhältnis zu Berlin dann mehr Stimmen haben. Alleine durch eine geringere Wahlbeteiligung könnten die Berliner Parteiverbände damit Mandate an ihre Parteifreunde in anderen Bundesländern verlieren. Auch umgekehrt ist dies denkbar, dass also Abgeordnete anderer Bundesländer ihr Mandat verlieren.

Wie geht es nach der Wahl weiter?

Das vorläufige Wahlergebnis soll in der Nacht zum Montag feststehen, es wird am 12. Februar gegen 01:30 Uhr erwartet. Schon sobald Einzelergebnisse vorliegen, können diese auch auf der Internetseite des Bundestages abgerufen werden. Der Bundeswahlausschuss muss im Anschluss das endgültige Wahlergebnis neu feststellen, das soll in einer öffentlichen Sitzung am 1. März 2024 erfolgen. Sollten aufgrund des Wahlergebnisses Abgeordnete ihr Mandat verlieren, käme im Anschluss nochmal eine Besonderheit bei der Wiederholungswahl zum Tragen, wie Staatsrechtler Philipp Austermann von der Hochschule des Bundes erläutert: „Anders als bei einer Hauptwahl verliert ein Mitglied des Bundestages sein Mandat nicht mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages, sondern durch einen Beschluss des Ältestenrates.“ Der Ältestenrat setzt damit die Neufeststellung des Wahlergebnisses um, erst mit seiner Entscheidung scheidet ein nicht mehr gewählter Abgeordneter aus dem Bundestag aus.

800.000 Stimmzettel für 550.000 Wähler

Berlin scheint für die Wiederholungswahl diesmal gut gerüstet. Auf die rund 550.000 Wahlberechtigten warten in den 455 Wahllokalen rund 9.000 Wahlhelfer. Genügend Stimmzettel gibt es diesmal auch, der Landeswahlleiter hat 800.000 Stück drucken lassen.