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Mitsprache in EU-Fragen : Der Bundestag wirkt mit

Die Mitwirkungsrechte Deutschlands in EU-Fragen sind klar geregelt: Die Bundesregierung muss das Parlament informieren und seine Stellungnahmen berücksichtigen.

24.05.2024
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2 Min

"In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit" - so steht es in Artikel 23 des Grundgesetzes. Danach hat die Bundesregierung den Bundestag und den Bundesrat "umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt" zu unterrichten, dem Bundestag vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der EU Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese bei den Verhandlungen zu berücksichtigen.

Näher ausgestaltet sind diese Rechte in den Begleitgesetzen zum 2009 in Kraft getretenen EU-Vertrag von Lissabon. Dabei handelt es sich um das "Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union" (EUZBBG) und das nicht weniger sperrig klingende "Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union" (IntVG), kurz "Integrationsverantwortungsgesetz".

Informationspflichten der Regierung, Beteiligungsrechte des Parlaments

Nach dem EUZBBG muss die Bundesregierung dem Parlament insbesondere alle Kommissionsvorschläge für EU-Verordnungen und -Richtlinien, Berichte, Mitteilungen, Grün- und Weißbücher sowie Vorschläge für Beschlüsse des Rates zuleiten und über die Planungen und Beratungen dieser Entwürfe auf EU-Ebene informieren. Auch Einzelheiten zur Mitwirkung des Bundestages durch Stellungnahmen sind in dem Gesetz geregelt.

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Nach dem IntVG haben Bundestag und Bundesrat in EU-Angelegenheiten ihre Integrationsverantwortung wahrzunehmen und über Vorlagen "in angemessener Frist" zu beraten und beschließen. Die Bundesregierung kann im Rat der EU bei bestimmten Vorhaben mit herausgehobener Integrationsverantwortung nur auf Grundlage eines zuvor verabschiedeten Gesetzes beziehungsweise durch Beschluss des Bundestages abschließend tätig werden. Auch enthält das "Integrationsverantwortungsgesetz" Regelungen zur "Subsidiaritätsrüge" und "Subsidiaritätsklage", mit denen der Bundestag Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess der EU nehmen kann, wenn er seine Kompetenzen durch die Europäische Union verletzt sieht.

Zuständig ist der Ausschuss für die Angelegenheiten der EU

Zentrales Gremium der Mitwirkung des Bundestages ist sein im Grundgesetz-Artikel 45 verankerter Ausschuss für die Angelegenheiten der EU. Er ist unter anderem für alle Grundsatzfragen der europäischen Integration zuständig und kann vom Bundestag ermächtigt werden, dessen Rechte gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.