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Reform der Parteienfinanzierung : Experten halten höheren Finanzbedarf für unerlässlich

Union und Ampelfraktionen wollen die Obergrenzen bei der Parteienfinanzierung erhöhen. Sachverständige werteten das in einer Anhörung als gerechtfertigt.

30.11.2023
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Der zweite Versuch sieht erfolgversprechend aus. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Januar die von der Großen Koalition im Jahr 2018 durchgesetzte Erhöhung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, starten die Fraktionen von SPD, Union, Grünen und FDP nun einen erneuten Versuch, die Obergrenze über die jährliche Preisindexanpassung hinaus zu erhöhen. Dem dazu von den Fraktionen vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Parteiengesetzes attestierten die zu einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am Montag geladenen Sachverständigen gute Chancen, vor dem Bundesverfassungsgericht zu bestehen.

Erster Anlauf scheiterte 2018

Eine Erhöhung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung von 141,9 Millionen Euro für das Jahr 2011 auf knapp 184,8 Millionen Euro hatte der Bundestag bereits 2018 mit den Stimmen von Union und SPD beschlossen - und zwar im Eiltempo, kurz vor der Sommerpause. Sehr zum Ärger der damaligen Opposition. FDP, Grüne und Linksfraktion reichten daraufhin eine Normenkontrollklage ein. Ihnen schien die damalige Begründung für die Mittelerhöhung nicht ausreichend. Diese müsse besonders sorgfältig sein, damit nicht der Eindruck einer Selbstbedienung seitens der Parteien entstehe, so der damalige Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Marco Buschmann.

Foto: picture alliance / Fotostand

Die Parteizentrale der SPD in Berlin: Die Ampelfraktionen sehen unter anderem wegen größerer Datenschutzmaßnahmen einen finanzieller Mehrbedarf für Parteien.

Das sah schlussendlich auch das Bundesverfassungsgericht so und erklärte die Regelung für nichtig. In der Begründung hatte das Gericht unter anderem von einer "unzureichenden Darlegung des zusätzlichen Finanzbedarfs" gesprochen und Zweifel geäußert, ob die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt hat.

Das aktuelle Gesetzgebungsverfahren laufe nun in geordneten Bahnen, wie die Sachverständigen anerkannten. Die Beratungszeit sei ausreichend, die von SPD, Union, Grünen und FDP aufgezählten Gründe für die Mittelerhöhung nachvollziehbar, hieß es bei der Anhörung.

Anpasung an neue Rahmenbedingungen 

Die staatliche Parteienfinanzierung soll den vier Fraktionen zufolge "an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden, unter denen Parteien heute bei der Erfüllung ihres verfassungsmäßigen Auftrags agieren". Die Anhebung sei mit Blick auf die erweiterten Anforderungen an die politische Arbeit und die gestiegenen Partizipationsansprüche innerhalb der Parteien geboten. Konkret ergebe sich ein finanzieller Mehrbedarf gegenüber der bisherigen Obergrenze "insbesondere aus den Kosten für Internetauftritte, Maßnahmen zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit, aus Kosten für Social Media und andere neue Kommunikationskanäle sowie aus den Aufwendungen für Mitgliederbefragungen, die als Instrument innerparteilicher Willensbildung eine zunehmende Rolle spielen". In diesem Zusammenhang seien in erheblichem Umfang Investitionen nachzuholen.

Höherer Finanzbedarf "nachvollziehbar"

Professor Pia Annika Lange von der Universität Bremen überzeugte diese Argumentation. Der Gesetzgeber sei den Begründungsanforderungen, die das Bundesverfassungsgericht herausgearbeitet habe, "vollumfänglich nachgekommen", sagte sie bei der Anhörung. Es würden sowohl die Anhebung der rechtfertigenden einschneidenden Veränderungen in Gestalt der Digitalisierung sowie der verstärkte Einsatz innerparteilicher Partizipationsinstrumente umfassend begründet. Daraus werde nachvollziehbar der unerlässliche Finanzbedarf der Parteien abgeleitet. Eine Einschätzung, die breite Zustimmung fand.

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Ein Punkt blieb jedoch umstritten: Damit nicht eine Rückzahlung der schon ausgezahlten Steuermittel droht, soll die Reform des Parteiengesetzes rückwirkend - ab 2018 - gelten. Aus Sicht des Mainzer Universitätsprofessors Karsten Schneider ist das kein Problem. Er sieht durch die "überaus sorgfältigen Darlegungen" in der Begründung des Entwurfes sämtliche Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergeben, als erfüllt an. Die "rückwirkende Reparatur der Rechtslage" nach dem Urteil vom 24. Januar 2023 ist aus seiner Sicht "verfassungsrechtlich vorzugswürdig".

An der rückwirkenden Erhöhung der absoluten Obergrenze hatte auch Kyrill-Alexander Schwarz, Professor an der Universität Würzburg, "keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken". Vielmehr werde damit ein "von Anfang an rechtmäßiger Zustand" hergestellt. Professor Joachim Wieland von der Universität Speyer nannte es "verfassungsrechtlich völlig unbedenklich", wenn der Gesetzgeber bei der Frage der Obergrenze den begangenen formalen Fehler beseitige. Eine rückwirkende Reparatur bewertete er als angemessen.

Einzelne Experten kritisieren rückwirkende Erhöhung

Der Kölner Jurist Ulrich Vosgerau sah das anders. Der Gesetzgeber wolle mit dem Entwurf eine "unliebsame Entscheidung" des BVerfG rückwirkend korrigieren, sagte er. Das biete eine Parallele zu dem Versuch, für das Haushaltsjahr 2023 rückwirkend einen Haushaltsnotstand festzustellen, um die Entscheidung des Gerichts vom 15. November "aus der Welt schaffen zu können". Vosgerau erkannte darin ein "Gewaltenteilungsproblem".

Professor Michael Koß von der Universität Lüneburg bezeichnete die rückwirkende Erhöhung "aus der Legitimitätsperspektive als schwierig bis sehr schwierig". Den gescheiterten Versuch von 2018 dadurch heilen zu wollen, "indem man den Parteien 100 Millionen rückwirkend hinterherwirft", sei unangemessen - insbesondere angesichts aktueller Sparzwänge, betonte Koß.