Abhilfeklage : Neue Klageart für Verbraucherverbände
Der Bundestag hat EU-Vorgaben umsetzt. Verbände sollen Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchen künftig direkt mit einer Abhilfeklage durchgesetzen können.
Verbraucherzentralen und Co. sollen künftig finanzielle Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern direkt vor Gericht durchsetzen können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedete der Bundestag vergangenen Freitag. Damit werden entsprechende EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt. Für die im Rechtsausschuss noch geänderte Fassung des Entwurfs stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD und Enthaltung der Fraktion Die Linke. Ein von der Linksfraktion zu dem Regierungsentwurf eingebrachter Entschließungsantrag wurde mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen abgelehnt.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Verbandsklagenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, EU-weit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu stärken, weil durch verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen regelmäßig viele Verbraucher geschädigt würden. Zu ihrem Schutz sei es nötig, unerlaubte Praktiken flächendeckend zu beenden und Abhilfe zu schaffen, heißt es im Gesetzentwurf.
Die Richtlinie verpflichtet die EU-Staaten, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen danach das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Verstöße gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben.
Neue Klageart
Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht. Die Regelungen für Abhilfeklagen von Verbänden sollen in einem eigenen Stammgesetz, dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, gebündelt werden. Darin sollen auch die bestehenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Musterfeststellungsklage integriert werden. Zusätzlich sollen ergänzende Regelungen zu Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen in anderen Gesetzen geschaffen werden.
Der Rechtsausschuss hatte diverse Änderungen an dem Entwurf beschlossen. So wurden etwa die Voraussetzungen, unter denen kleine Unternehmen Verbraucherinnen und Verbrauchern prozessual gleichgestellt werden, verengt. Zudem wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen eine Verlängerung der Geltungsdauer des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes um acht Monate bis zum 31. August 2024 beschlossen. Damit solle ein angemessener Zeitraum für eine "zügige Reform" des Gesetzes gewährleistet werden. Vertreter der Koalitionsfraktionen hatten Anfang der Woche einen entsprechenden Zeitplan für die Reform angekündigt.