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Energiewende : Streitpunkt Abstandsregeln

Der Bundestag berät über ein Gesetzespaket für den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien. Ziel ist es, Planungs- und Genehmigungsprozesse zu entschlacken.

27.06.2022
True 2024-08-15T14:11:16.7200Z
3 Min

Unabhängigkeit von russischen Kohle-, Öl- und Gas-Importen ist das eine akute und dringlich zu lösende Problem deutscher Energiepolitik. Das eigentliche aber ist das Erreichen der Unabhängigkeit von fossilen und die Umstellung auf erneuerbare Energien: Wind, Sonne, Biogas. In einem ersten Schritt hat die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP deutlich ambitioniertere Ausbauziele als bisher definiert: Bis 2045 will Deutschland Klimaneutralität erlangt haben. Die Stromversorgung soll bereits 2035 nahezu vollständig auf Erneuerbaren beruhen.

Mehr Flächen und mehr Tempo

In einem weiteren Schritt geht es jetzt um das Wo und Wie des Ausbaus, der massiv beschleunigt werden soll, weshalb Planungs- und Genehmigungsprozesse entschlackt und Hindernisse beseitigt werden sollen. Um die Klimaziele zu erreichen, so sieht es das Wind-an-Land-Gesetz vor, sollen bis 2032 zwei Prozent des Landes für Windräder ausgewiesen werden. Das erfordert mehr als eine Verdoppelung der aktuell ausgewiesenen Fläche. Derzeit sind lediglich rund 0,8 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen. Tatsächlich genutzt werden sogar nur 0,5 Prozent. Widerstand von Anwohnern und Naturschützern sowie über Jahre sich hinziehende Genehmigungsverfahren bremsen die Planungen.

Foto: picture alliance/dpa/Patrick Pleul

Der Ausbau von Windparks soll erleichtert und beschleunigt werden.

Um das Zwei-Prozent-Flächenziel durchzusetzen, macht das Windflächenbedarfsgesetz klare Vorgaben für jedes Bundesland. Berlin zum Beispiel muss bis Ende 2026 0,25 Prozent ausweisen und bis 2032 0,5 Prozent; Bayern 1,1 beziehungsweise 1,8 Prozent; gleiches gilt für Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, während Länder mit mehr Wind wie Mecklenburg-Vorpommern Vorgaben von 1,4 beziehungsweise 2,1 Prozent haben. Zwar können die Abstandsregeln für Windräder zu Wohngebäuden zunächst in Kraft bleiben. Verfehlt ein Bundesland aber seine verbindlich festgelegten Flächenvorgaben, werden diese Regelungen hinfällig.

Klimaschutz-Minister Robert Habeck (Grüne) hatte versucht, die Bundesländer in Einzelgesprächen zu einer freiwilligen Ausweitung ausgewiesener Windenergie-Flächen zu bewegen, war aber, vor allem in Bayern und Thüringen, auf heftigen Widerstand gestoßen.

"Überragendes öffentliches Interesse" liegt vor

Für das Erreichen der Ausbau-Ziele wird zudem das Naturschutz-Recht verändert. "Der Betrieb von Windenergieanlagen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit", heißt es dort nun. Entsprechend werden die Flächen, die für Windräder infrage kommen, ausgeweitet.

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Mit der Novelle wird zum Beispiel rechtlich sichergestellt, dass auch Landschaftsschutzgebiete in bestimmtem Umfang in die Suche nach Flächen für Windräder einbezogen werden können. Zudem sieht der Gesetzentwurf bundeseinheitliche Standards für die artenschutzrechtliche Prüfung vor. Parallel dazu soll aber zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der Windenergie betroffenen Arten das Bundesamt für Naturschutz damit betraut werden, nationale Artenhilfsprogramme aufzustellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wobei zu deren Finanzierung auch Anlagenbetreiber beitragen sollen, die aufgrund der neuen Vorschriften in den Genuss einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gelangen.

Flankierende Gesetze

Beide Vorhaben, das "Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land" und das "Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes" wurden am Freitagnachmittag im Bundestag erstmals beraten.

Mit Mehrheit verabschiedet wurde am selben Tag das "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung". Mit ihm wird das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 als Leitgedanke in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen.

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