Förderung von Investitionen : Steuerförderung zur Gebäudesanierung angepasst
Investitions- und Steuerförderungen bei Gebäudesanierungen waren zuletzt unterschiedlich. Jetzt hat der Bundestag steuerliche Regelungen angepasst.
Investitionen in die energetische Sanierung von Gebäuden werden auf mehrere Weisen gefördert: So gibt es zwei Wege: Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder Entlastungen bei der Einkommensteuer. Allerdings waren zuletzt Änderungen an der BEG im Einkommensteuerrecht nicht mehr nachvollzogen worden.
Dies holte die Bundesregierung jetzt mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung nach. Der Bundestag stimmte den Änderungen am Donnerstag mit Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen der AfD zu. Die Union enthielt sich.
Neubauten sind von der Verordnung ausgenommen
Anzuwenden sind die Bestimmungen der Verordnung für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden. Für Neubauten gilt die Verordnung nicht. In der Verordnung geht es unter anderem um den sommerlichen Wärmeschutz, die Erneuerung der Heizungsanlage und den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Die Ausführungen zu Heizungsoptimierungen wurden gestrafft und um Maßnahmen zur Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf hundertprozentigen Wasserstoffbetrieb sowie zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen erweitert.
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen bis zu einer Grenze von 200.000 Euro. Die maximale steuerliche Förderung kann 40.000 Euro betragen.