Unzulässige Interessenwahrnehmung : Unterstützung für Ampel-Vorschlag zur Abgeordnetenbestechung
Die geplante Verschärfung der Abgeordnetenbestechung wird von Sachverständigen unterstützt. Die Experten warnen davor, dass die Regelung ins Leere laufen könnte.
Bundestagsabgeordnete, die ihr Mandat versilbern, um für Dritte Einfluss auf etwa Ministerien zu nehmen, sollen künftig mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden können. Bislang - das hat die juristische Aufarbeitung der sogenannten Maskenaffäre gezeigt - ist das nicht strafbar.
Mit einem Gesetzentwurf will die Koalition die "Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung" als Paragraf 108f in das Strafgesetzbuch aufnehmen. Strafbar soll sich auch derjenige machen, der einem Mandatsträger einen "ungerechtfertigten Vermögensvorteil" anbietet.
Exerten schlagen einige Detailänderungen vor
Dieses Ansinnen stieß am Mittwoch in einer Anhörung im Rechtsausschuss bei den Sachverständigen auf ausdrückliche Zustimmung. Im Detail schlugen die Expertinnen und Experten diverse Anpassungen vor. Einige Sachverständige zweifelten daran, ob mit dem vorgeschlagenen Normtext tatsächlich das Ziel erreicht werden kann, also eine Wiederauflage der Maskenaffäre zu verhindern.
Nachwirkungen der Maskenaffäre: Abgeordnete, die die Autorität des Mandates nutzen, um gegen Geld Einfluss auszuüben, sollen künftig bestraft werden können.
Mehrere Politiker haben offensichtlich von der Vermittlung von Schutzausrüstung profitiert.
Denn laut Entwurf ist eine unzulässige Interessenvertretung nur dann strafbar, "wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde". Für Bundestagsabgeordnete ist die missbräuchliche Einflussnahme bereits verboten - eine Regelung zur "entgeltlichen Interessenvertretung" ist 2021 nach der Maskenaffäre ins Abgeordnetengesetz geschrieben worden.
Diskussionen über Täterkreis
Aber laut dem Rechtswissenschaftler Till Zimmermann von der Heinrich Heine Universität Düsseldorf fehlen solche Regelungen in 14 von 16 Ländern, im Europaparlament sowie der parlamentarischen Versammlung des Europarates. Damit drohe diese Regelung ins Leere zu laufen. Zimmermann plädierte dafür, diese Anforderung zu streichen.
Andere Anmerkungen der Sachverständigen bezogen sich etwa auf den Täterkreis. Vorgeschlagen wurde, auch Kandidaten aufzunehmen und bestimmte kommunale Mandatsträger. Die Regelung soll laut Entwurf für Abgeordnete in Bund und Ländern, im Europarlament sowie auch in der parlamentarischen Versammlung des Europarates greifen.