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Gesetzentwürfe liegen vor : Bundesverfassungsgericht soll im Grundgesetz geschützt werden

Nach der Einigung im Sommer legen Ampel und Union nun zwei Gesetzentwürfe vor. Wesentliche Strukturmerkmale des Gerichts sollen in der Verfassung verankert werden.

27.09.2024
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2 Min

Wesentliche Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts sollen im Grundgesetz festgeschrieben werden. Zudem soll für den Fall einer Blockade bei der Richterwahl ein Ersatzwahlmechanismus eingeführt werden. Nach längeren Diskussionen hatten sich die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Sommer auf eine Stärkung der "Resilienz" des Bundesverfassungsgerichts geeinigt. Hintergrund sind unter anderem Entwicklungen in europäischen Ländern wie Polen, in denen sich die Verfassungsgerichtsbarkeit politischen Angriffen ausgesetzt sah. Bislang ist das Gros der Regelungen zum Bundesverfassungsgericht einfachgesetzlich geregelt.

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Nun haben die Fraktionen sowie der SSW-Abgeordnete Stefan Seidler zwei Gesetzentwürfe dazu vorgelegt. Neben Änderungen im Grundgesetz sind auch Änderungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehen. In letzterem soll der neue Ersatzwahlmechanismus, der im Grundgesetz eingefügt werden soll, ausformuliert werden. 

Danach soll unter bestimmten Bedingungen das jeweils andere Wahlorgan die Wahl eines Richters beziehungsweise einer Richterin übernehmen, wenn es im Bundestag oder Bundesrat aufgrund einer Blockade nicht gelingt. In der Verfassung soll etwa die Anzahl der Senate und Richter festgeschrieben werden, ebenso der Status des Gerichts als Verfassungsorgan und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen. Nicht in der Verfassung festgeschrieben werden soll das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit für die Wahl der Richterinnen und Richter.

Bundesrat fordert Zustimmung zu Änderungen am Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Von Seiten der Länder gibt es eine weitere Forderung. Der Bundesrat beschloss am Freitag eine Entschließung: Darin wird gefordert, dass Änderungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz künftig einer Zustimmung der Länderkammer bedürfen sollen. Dies soll nach dem Willen der Antragsteller Nordrhein-Westfalen, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ebenfalls n der Verfassung verankert werden.