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Staatsrechtler über das neue Wahlrecht : "Das ist eine Schwächung der Demokratie"

Rechtsprofessor Bernd Grzeszick fordert eine erneute Reform des Wahlrechts und eine Stärkung des Direktmandats. Er plädiert für das Grabenwahlsystem.

26.02.2025
True 2025-02-27T11:01:35.3600Z
4 Min

Herr Grzeszick, das neue Wahlrecht sorgt dafür, dass 23 Wahlkreissieger dem Bundestag nicht angehören werden. Wie bewerten Sie das?

Bernd Grzeszick: Das ist uneingeschränkt negativ zu bewerten. Der Wahlkreisabgeordnete hat den direkten Kontakt zu den Wählern vor Ort. Er vertritt die Politik bürgernah und lokal, transportiert die Botschaften aus Berlin ins Land, aber eben auch umgekehrt: Er hat das Ohr an der Basis und bringt die Stimmung vor Ort mit nach Berlin. Wenn der Wahlkreissieger sein Mandat nicht erhält, wird diese wechselseitige Rückkopplung geschwächt, die Integrationsleistung der Wahl gefährdet, und das ist eine Schwächung der Demokratie.

Wie viele Abgeordnete gäbe es jetzt im alten System mit Überhang- und Ausgleichsmandaten?

Bernd Grzeszick: Die genaue Größe zu bestimmen, bedarf wegen der Wechselwirkungen einer eingehenderen Berechnung. Sicher aber waren die sehr aufgebauschten Warnungen übertrieben, der Bundestag könne auf mehr als 1.000 Abgeordnete anwachsen, wenn das Wahlrecht nicht reformiert würde. Wahrscheinlich wäre der neue Bundestag mit dem jetzigen Ergebnis auch nach dem alten Wahlrecht wieder kleiner geworden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die 23 Wahlkreissieger?

Bernd Grzeszick: Juristisch gibt es für die 23 Wahlkreisgewinner, die nun kein Mandat erhalten, keine großen Erfolgsaussichten, um doch noch in den Bundestag einzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das neue Wahlsystem im Wesentlichen gebilligt.

Foto: privat
Bernd Grzeszick
leitet das Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie an der Universität Heidelberg. Er war als Sachverständiger in der „Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit“ und hatte sich dort für das sogenannte Grabenwahlrecht ausgesprochen.
Foto: privat

Wie wichtig ist es, dass das Wahlrecht nochmal verändert wird?

Bernd Grzeszick: Das ist wichtig, aber entscheidend ist dabei, wie es geändert wird. Das Wahlsystem sollte nicht in jeder Wahlperiode grundlegend verändert werden. Das Wahlrecht sollte grundsätzlich Spielregel für die Politik sein, nicht aber selber regelmäßig zum Gegenstand des politischen Spiels werden. Wenn der Eindruck entsteht, dass die jeweilige Mehrheit im Bundestag sich das Wahlrecht so zusammenstellt, wie es ihr nutzt, wird die Legitimität und Akzeptanz von Wahlen in Frage gestellt. Schließlich sollten nach Möglichkeit die Wähler mit dem Wahlrecht vertraut sein, damit sie die Wirkungen ihrer Stimmabgabe verstehen. Es wäre deshalb gut gewesen, wenn in der vergangenen Wahlperiode die Reform weniger grundlegend ausgefallen wäre. Es wäre auch durchaus möglich gewesen, eine solche Reform zu erreichen, denn das Wahlrecht aus dem Jahr 2020 hätte so geändert werden können, dass sichergestellt ist, dass alle Wahlkreisgewinner ein Mandat erhalten, zugleich das Kräfteverhältnis nach dem Zweitstimmenergebnis im Bundestag gewahrt bleibt und zudem das Parlament nicht zu groß wird.

Trotz Sieg nicht im Bundestag

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Wie?

Bernd Grzeszick: Die Ampel-Koalition hätte die Zahl der Wahlkreise von jetzt 299 auf 280 reduzieren können, wie dies übrigens im Bundeswahlgesetz 2020 bereits vorgesehen war. Etwas weniger Wahlkreise, heißt etwas weniger Direktmandate und etwas mehr Listenmandate, und damit wäre auch die Wahrscheinlichkeit des Entstehens von Überhangmandaten deutlich gesunken. Um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate zu reduzieren, hätte außerdem die Verrechnung von Wahlkreismandaten mit Listenmandaten über die Grenzen von Bundesländern weiter erhöht werden können. Denkbar wäre schließlich auch gewesen, die Zahl der Überhangmandate, für die andere Fraktionen keine Ausgleichsmandate erhalten, von drei auf bis zu 15 zu erhöhen, was das Bundesverfassungsgericht bereits als zulässig anerkannt hat. In der Kombination dieser drei "Stellschrauben" hätte ein Wachstum des Bundestages wirksam begrenzt werden können.

Sollte das Wahlrecht nur mit Zweidrittelmehrheit geändert werden können?

Bernd Grzeszick: Nein, denn es ist weiterhin nötig, auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können und das Wahlsystem nicht zu versteinern, was bei Zweidrittelmehrheiten rasch passieren kann.


„Das System ist dabei einfach, und zugleich gibt es keine Gefahr eines aufgeblähten Parlaments.“
Staatsrechtler Bernd Grzeszick

Sie haben sich für das sogenannte Grabenwahlrecht ausgesprochen. Was umfasst Ihr Vorschlag?

Bernd Grzeszick: Beim Grabenwahlrecht werden Erst- und Zweitstimme völlig getrennt behandelt. Das bedeutet, dass bei 299 Wahlkreisen 299 Mandate über die Direktwahl eines Wahlkreiskandidaten vergeben werden, wie dies bislang der Fall war. Die weiteren Mandate werden dann über die Landeslisten der Parteien vergeben, im Verhältnis der Zweitstimmenzahlen, aber ohne eine vorherige Abrechnung der Direktmandate. Es gibt daher weder Überhang- noch Ausgleichsmandate. Das Verhältnis zwischen Direktmandaten und Listenmandaten lässt sich auch variieren, etwa indem die Zahl der möglichen Listenmandate im Verhältnis zur Zahl der Direktmandate erhöht wird. Es könnte also beispielsweise auch nur 280 Wahlkreise und dafür 350 Listenmandate geben, wenn man kleinere Parteien stärker berücksichtigen will. Aber in jedem Fall wäre die Zahl der Abgeordneten fix.

Welche Vorteile hat das Grabenwahlrecht?

Bernd Grzeszick: Den Bürgern wird unmittelbar klar, wie ihre Erst- und Zweitstimme jeweils wirkt. Der Wahlkreissieger zieht stets in den Bundestag ein, was eine bürgernahe Politik fördert und den Einfluss der Parteien bremst. Das System ist dabei einfach, und zugleich gibt es keine Gefahr eines aufgeblähten Parlaments. Die politische Stabilität würde leicht steigen, da die großen Parteien wahrscheinlich ein etwas stärkeres Gewicht bekämen. Allerdings könnte im Gegenzug die Fünfprozenthürde an Legitimität verlieren. Hier könnte es sein, dass das Bundesverfassungsgericht deren Absenkung in einem solchen System verlangt, was wiederum den kleineren Parteien nutzen könnte.

Wie sinnvoll sind Stichwahlen zwischen den Bestplatzierten im Wahlkreis?

Bernd Grzeszick: Das würde sicher die Legitimation erhöhen und käme in der Tendenz wohl ebenfalls kleinen Parteien entgegen. Zumindest erscheint das dort sinnvoll, wo es mehrere nahezu gleichstarke Kandidaten gibt. Im früheren System reichten manchmal 25 oder knapp 20 Prozent der Erststimmen aus, um einen Wahlkreis zu gewinnen, und die letzte Reform hat dazu geführt, dass zum Teil Abgeordnete den Wahlkreis vertreten sollen, in dem sie verloren und entsprechend noch deutlich geringere Erststimmanteile haben. Die Messlatte müsste auch nicht so hoch liegen, dass nur gewinnt, wer die absolute Mehrheit erreicht. Denkbar ist beispielsweise eine Kappungsgrenze von 30 oder 35 Prozent: Nur wenn die stärkste Partei im ersten Wahlgang weniger Stimmen erreicht, kommt es zur Stichwahl, bei der derjenige gewinnt, der die meisten Stimmen erhält.

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